Anmerkungen zum rechtlichen Verfahren

Während es viele Gesetze gibt, die uns früher oder später betreffen können, zum Beispiel im Umgang mit den Kassen, geht es hier nur um das TSG (Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen).

Materialien zum TSG finden sich übrigens hier. Eventuell eine gute Argumentationshilfe bei Problemen.

Es ist auch das einzige Gesetz, dass sich explizit mit Transgendern beschäftigt, und es beschäftigt sich ausschließlich mit der Namens- und der Personenstandsänderung. Immer wieder gehörte Auskünfte, wie "Für die OP brauchen sie aber die Namensänderung" oder "In Gesetz steht aber dass ich sie nicht behandeln darf (ohne Alltagstest, oder ganz allgemein, oder...)" oder - aktuell aus dem Fax-Info zu Mona Lisa - "... hat der Gesetzgeber ein detailliertes Diagnose- und Behandlungsprogramm aufgestellt" oder Ähnliches werden dadurch nicht wahrer, dass sie wieder und wieder wiederholt werden. Schlagt im Zweifellsfall im TSG nach, wenn ihr so etwas vorgehalten bekommt. Es wird nicht drinnestehen. Ansonsten gilt für die medizinische Behandlung wie bei allem anderen auch die Reichsversicherungsordnung; und auch da gibt es nichts, was sich speziell mit T* beschäftigt. Es gibt einige Urteile, die wir grade sammeln und veröffentlichen wollen, aber auch die sind - vor allem wenn man sie ganz liest und nicht die ausgewählten Versatzstücke einiger "Experten"- für uns meistens positiv ausgefallen. Aber dazu mehr auf der Seite zum Umgang mit den Kassen und auf der dgti-Seite.

Was das TSG betrifft, regelt es, wie gesagt, die Verfahren und Voraussetzungen für die Namens- und Personenstandsänderung. Leider ergeben sich in der Praxis extreme Unterschiede in der Behandlung der Antragssteller und im Verfahren.

  1. Der Idealfall
  2. Der Normalfall - Probleme
    1. Das Gericht nimmt den Antrag erst gar nicht an, weil der Antragssteller noch keine drei Jahre in der neuen Rolle lebt.
    2. Jemand beatragt die Personenstandsänderung, weil er die Namensänderung schon lange hat. Das Gericht fordert nochmal zwei Gutachten.
    3. Ich bekomme die Personenstandsänderung nicht, weil ich keinen Penisaufbau/keinen Scheidenverschluß habe.
    4. Ich bekomme die Namensänderung nicht, weil ich noch verheiratet bin / keine medizinischen Maßnahmen durchgeführt wurden.
    5. Das Gericht erkennt meine Gutachten / meine Gutachter nicht an

 

Im Idealfall(der eigentlich der Normalfall sein sollte) sollte es etwa so laufen:

Man beantragt die Namensänderung und gegebenenfalls den Vorabentscheid nach §9 (oder entsprechend die Personenstandsänderung) schriftlich beim zuständigen Amtsgericht. Das ist meist das übergeordnete Amstsgericht, dass seinen Sitz am Sitz des Landgerichts hat. Einfach beim nächsten Gericht nachfragen. Man kann ihn theoretisch an jedes Amtsgericht schicken, und die schicken ihn weiter. Das Problem ist nur, dass die dafür schon mal 3 Monate und länger brauchen. Da lohnt dann der Anruf. Das liegt übrigends daran, dass die Technisierung in den deutschen Gerichten unglaublich zurück ist, was (nicht nur bei uns) dazu führen kann, dass ein Richter ein Schreiben in Auftrag gibt, dass man selber erst 2 Monate später in der Hand hält, weil es so lange gebraucht hat, um von Stockwerk A nach Stockwerk B zu kommen, um getippt zu werden, und von da in die Poststelle. Regt euch erst gar nicht auf, das ist bei allem so das bei Gericht abläuft.

Das Schreiben kann in etwas so aussehen - Anpassungen an den jeweiligen Einzelfall sind logischerweise notwendig:

An das
Amtsgericht xxx

Antrag auf Änderung des Vornamens
(Transsexuellengesetz TSG vom 10.09.1980)

Hiermit beantrage ich, XXX, geboren am xx.xx.xx in xxx gemäß Abschnitt 1 des TSG der Änderung meiner Vornamen zuzustimmen. Weiterhin beantrage ich eine Vorabentscheidung nach §9 TSG.

Begründung: Die dem Geburtseintrag entsprechende Geschlechtsrolle konnte ich nur unter großen Anstrengungen und nicht sehr erfolgreich leben. Seit xxxxxxxxxxx lebe ich vollständig in meiner neuen Geschlechtsrolle.
Eine Rückkehr in die weibliche Rolle erscheint mir unvorstellbar (§1 Abs, 1.2 TSG).

(Das kann man, wenn man will, etwas ausführlicher machen)

Ich bin Deutscher im Sinne des Grundgesetzes und wohne derzeit xxxxx. (§1 Abs. 1.1 TSG).

Ich beantrage in Zukunft den (die) Namen xxx zu führen. (§1 Abs. 2 TSG)

(Wenn man schon Gutachter hat:)

Antrag zum Verfahren: Zur Ergänzung meines Antrages lege ich die fachärztliche Stellungnahme von Dr.med. xxx bei. Ich beantrage hiermit, zur Verkürzung des Verfahrens, diese Stellungnahme als eines der vom Gesetz geforderten Gutachten zuzulassen (§4 Abs. 3 Satz 1 TSG), da es die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sachverhalte uneingeschränkt bestätigt (§4 Abs. 3 Satz 2 TSG). Als Zweitgutachter beantrage ich xxx, zu beauftragen. Beide Gutachter sind vom Amtsgericht xxx anerkannte Gutachter in Fragen des TSG.

(Der letzte Satz ist nur dann wichtig, wenn die Gutachter dem Gericht aller Wahrscheinlichkeit nach nicht bekannt sind, weil sie in einem anderen Bereich wohnen. Kommt öfters vor, und kann z.B. nach Unzügen wichtig sein)

Ich bitte Sie, falls das Amtsgericht xxx nicht für diesen Antrag zuständig ist, diesen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und mich darüber zu informieren.

(Ist meistens nicht nötig, aber wenn es Zweifel gibt, ist es eine gute Idee)

Unterschrift

Anlagen: Kopie der fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. xxx
Kopie der Geburtsurkunde
Meldebescheinigung

(Die sind ebenfalls freiwillig - man braucht normalerweise die Kopie der Geburtsurkunde und Personalausweis oder Kopie der Meldebestätigung erst zur Anhörung mitzubringen. Und wenn man noch kein Gutachten hat, kann man es auch nicht beilegen.)

Dann werden, je nach Gericht, entweder die Gutachter beauftragt, und nach Erstellung der Gutachten die Anhörung anberaumt, oder erst die Anhörung durchgeführt, und dann die Gutachten beauftragt. Das ist relativ egal. Man kann übrigends in der Anhörung noch weitere Anträge stellen, z.B. auf den Vorabentscheid, wenn man es nicht im Schreiben gemacht hat, auf Personenstands- statt Namensänderung, wenn die Hinderungsgründe mittlerweile weggefallen sind, oder auf bestimmte Gutachter. Man sollte übrigends alles, was man will, beantragen, nicht einfach drum bitten, und eine schriftliche und begründete Ablehung fordern, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird!

Nachdem das Gericht die Gutachten vorliegen hat, und die Anhörung stattgefunden hat, ergeht der entsprechende Beschluß, den man mitgeteilt bekommt, und der nach 6 Wochen rechtskräftig wird. Dann bekommt man einen endgültigen Beschluß, und mit dem kann man dann seine Papiere ändern lassen.

Der Normalfall - Probleme:

1. Das Gericht nimmt den Antrag erst gar nicht an, weil der Antragssteller noch keine drei Jahre in der neuen Rolle lebt.

Das ist einwandfrei Rechtsbeugung und unzulässig! Es kommt aber leider in letzter Zeit häufiger vor; ebenso wie gravierende Probleme mit den Kassen, dank der Bemühungen der Gruppe, die auch die Standards of Care verbrochen hat. An dieser Stelle übrigends vielen Dank an die Transen, die mit dieser Gruppe zusammenarbeiten. Ich weiß nicht, ob sie es aus Geltungssucht machen, oder weil sie meinen, weil sie es nicht einfach hatten, müßten alle anderen auch einen Marathonlauf durch die Hölle machen, Tatsache ist, sie werden gebraucht, damit man auch noch behaupten kann, das sei ja mit den Transen so abgesprochen.

Was tun? Zuerst mal die dgti informieren, die zur Zeit solche Fälle sammelt, um bei den zuständigen Ministerien (die durchaus gewogen sind) Druck machen zu können, da das nur mit konkreten Fällen geht. Anonymität ist auf Wunsch selbstverständlich möglich. Dann Einspruch gegen die Ablehung erheben, möglichst schriftlich. Darauf hinweisen, dass keineswegs im TSG gefordert ist, dass man seit drei Jahren in der Rolle lebt, sondern (die Person) seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, was etwas ganz anderes is, nämlich seit mindestens drei Jahren zu wissen, dass man es eigentlich sollte. Und da kommen die meistens locker drauf. Gefordert ist der Zwang, nicht das Nachgeben. Lehnt das Gericht weiterhin ab, entweder nochmal die dgti kontaktieren (ist billiger und u.U. schneller) oder gleich einen Anwalt nehmen, denn dann muß vermutlich das Landgericht entscheiden, dass der Antrag angenommen werden muß.

Noch ein Hinweis: Der Gesetzgeber schuf die Namensänderung ursprünglich, um einen sogenannten Alltagstest zu erleichtern, bevor irgendwelche irreversiblen Maßnahmen vorgenommen wurden. Jetzt zu fordern, dass dieser erst mal abgeleistet werden müsse, ehe es einen neuen Namen gibt, treibt nicht nur Leute in die Arbeitslosigkeit, die Sozialhilfe oder gar den Selbstmord, sondern widerspricht auch dem Sinne des Gesetzes!

2. Jemand beatragt die Personenstandsänderung, weil er die Namensänderung schon lange hat. Das Gericht fordert nochmal zwei (psychologische) Gutachten.

Unzulässig. Die Gutachten für die Personenstandsänderung müssen nichts anderes enthalten als die zur Namensänderung. Es muß weiterhin feststehen, dass die Person

    1. nicht verheiratet ist,
    2. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
    3. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.


Das allerdings sind Sachen, die ein Gutachter - die ja meistens Psychologen sind - gar nicht feststellen kann. Es müssen reichen die Scheidungsurkunde und die Arzt- bzw. Operationsberichte sowie die alten Gutachten. Achtet aber in den Arzt- bzw. Operationsberichten besser drauf, dass noch mal extra drinnesteht, dass man jetzt wirklich fortpflanzungsunfählig ist, als Extra-Satz. Einem Richter reichte nämlich nicht, dass drinne stand, dass bei einem Mädel die Hoden entfernt wurden. Der Satz fehlte ihm. Kommentieren will ich das nicht, aber wenn sie es gerne so haben, kann man ja den Operateur darum bitten.

Manchmal reicht es bei Problemen auch, wenn einer der alten Gutachter sich noch mal die Arztberichte schnappt und noch mal bestätigt, dass man jetzt wirklich fortpflanzungsunfähig sei und eine OP hatte (siehe dazu nochmal 3.). Das ist zwar eigentlich unnötig, aber wenn man die Möglichkeit hat, und es den Richter beruhigt, ist es vermutlich der schnellste Weg. Man kann selbstverständlich auch dagegen vorgehen, wenn es verlangt wird und man es nicht machen will.

Auf keinen Fall aber sollte man sich auf zwei neue Gutachten einlassen, wenn die alten noch vorhanden sind (Bei euch und im Orginal! Rechnet nicht unbedingt damit, dass die Gerichte die noch wiederfinden!). Das kostet Zeit und Geld, und ist absolut unzulässig. Auch hier kann man sich im Zweifelsfalle an die dgti oder einen Anwalt wenden.

Besonders unmögliche Variante: Jemand beantragt gleich die Personenstandsänderung. Das Gericht verlangt VIER Gutachten. Zwei für die Namens- und zwei für die Personenstandsänderung.

Hört man zum Glück in letzter Zeit nichts mehr von. Sofort Einspruch erheben, wenn das Gericht auf die Idee kommt; es ist absolut unzulässig.

3. Ich bekomme die Personenstandsänderung nicht, weil ich keinen Penisaufbau/keinen Scheidenverschluß habe.

Obwohl diese Sache längst vom Tisch ist, kommt es immer mal wieder vor, dass das auftaucht. Legt dem Gericht einfach das Urteil des Bayrischen OLG vor. Damit ist die Sache gegessen! Für uns reicht die Mastektomie, und die Mädels kämpfen auch grade drum, dass sie die GA nicht mehr für die Personenstandsänderung brauchen.

4. Ich bekomme die Namensänderung nicht, weil ich noch verheiratet bin / keine medizinischen Maßnahmen durchgeführt wurden.

Unzulässig! Das TSG ist da sehr eindeutig. Die Scheidung bzw. die OP sind erst für die Personenstandsänderung notwendig. Auch ist es dem Richter oder dem Vertreter des öffentlichen Interesses (je nach Bundesland die Staatsanwaltschaft oder der Regierungspräsident) nicht gestattet, aus dem Fehlen einer medizinischen Behandlung oder einer bestehenden Ehe abzuleiten, der Antragssteller wäre nicht TS. Auch ist eine Ehe nach der Namensänderung immer noch eine zwischen Mann und Frau, auch wenn beide jetzt einen männlichen oder weiblichen Vornamen tragen; und damit zulässig. Es gibt auch entsprechende Urteile; leider haben wir die zur Zeit noch nicht.

5. Das Gericht erkennt meine Gutachten / meine Gutachter nicht an

Wenn das Gericht die Gutachten nicht anerkennt, wohl aber die Gutachter, sollen die Richter euch schriftlich geben (oder noch besser den Gutachtern) woran es denn mangelt; und dann müssen die Gutachten entsprechend geändert werden (das sind meistens Kleinigkeiten). Wenn ihr den Gutachtern schon Geld gezahlt habt für die Gutachten (und wenn die wußten, dass es für das Gericht ist - ärztliche Stellungnahmen für Krankenkassen u.Ä. werden nach etwas anderen Kriterien erstellt!), dann zahlt nicht nochmal dafür, dass sie ihre Arbeit jetzt ordentlich machen. Die meisten Gutachter kennen ihre Richter und deren Vorlieben. Es ist nicht zulässig, ein Gutachten alleine deshalb anzulehnen, weil es nicht vom Gericht beauftragt wurde! Wenn der Gutachter anerkannt ist und das Gutachten die Forderungen des TSG erfüllt, muß es anerkannt werden! Einspruch einlegen, zur Not Anwalt einschalten.

Wird hingegen der Gutachter nicht anerkannt, wird es haarig. Auf jeden Fall die Ablehnung schriftlich geben lassen. Zu den Gutachtern steht im Gesetz nur:

Das Gericht darf einem Antrag nach nur § 1 stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind.

Das heißt auch, dass u.U. eine Frau Doktor, die ihren Doktor in Germanistik hat, aber eine Psychologenausbildung hinter sich hat, als Gutachterin anerkannt ist. Jedenfalls bedeutet es nicht - und das wurde damals absichtlich so gemacht - dass eine ganz bestimmte Ausbildung gefordert ist, also zum Beispiel Psychiater oder Psychoanalytiker. Auch die berufliche Erfahrung kann mit einem einzigen Patienten erfüllt sein, wenn beispielsweise jemand dort schon länger in Therapie ist und sich der Mensch wirklich mit dem Thema auseinandergesetzt hat.

Leider ist das die Theorie. Praxis ist, dass die Gerichte eine Liste von Gutachtern haben, die sie anerkennen, und bei jedem anderen Probleme machen. Wenn die anderen Gutachter bei anderen Gerichten bereits anerkannt sind, kann man auf jeden Fall darauf bestehen, die Chancen, den entsprechenden Prozess zu gewinnen, sind auf jeden Fall sehr gut. (Kommt vor allem bei einem Umzug vor oder wenn man an der Grenze zu einem Bundeslang wohnt und im Nachbar-Bundesland behandelt wird und die Standard-Gutachter des Heimatlandes zu weit weg sind). Sind die Gründe andere, muß man das Risiko genauer abwägen. Auch mal mit dem Richter reden - freundlich bringt da am weitestens - ob man etwas machen kann. Erfüllt der Gutachter die Kriterien nach TSG, kann man versuchen, ihn einzuklagen. Man dürfte auch meistens gewinnen, aber es kostet Zeit. Erfüllt er die Kriterien so grade, kann es ein Problem werden. Man sollte sich dann auch mal nach den Gutachtern erkundigen, die anerkannt sind. Nicht jeder anerkannte Gutachter verlangt viel Zeit und Geld oder ist so unmöglich. Es kann die schnellere und einfachere Lösung sein, nachzugeben und zu einem anerkannten zu gehen. Sind die aber sehr teuer, oder weiß man schon, dass das nichts wird, ist ein Einspruch vermutlich sinnvoll.

Übrigends: Das Gesetz sagt nur, dass zwei Gutachten eingeholt werden müssen. Es sagt nichts darüber aus, dass beide positiv sein müssen. Theoretisch kann der Richter gegen ein 'Schlecht'achten entscheiden. In der Praxis wird das aber kaum vorkommen.

 

 
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