Positionspapier des TransMann zum TSG

November 1999

Grundsätzliche Überlegungen zum TSG
Gutachten und andere Probleme mit der bisherigen Praxis
Fazit
Vorschläge zur zukünftigen Handhabung der Namensänderung

Als vor 20 Jahren das TSG geschaffen wurde, war die Bundesrepublik eines der ersten Länder, die damit auch die juristischen Grundlagen für ein menschenwürdiges Leben von Transgendern schufen. Dabei wurden jedoch Dinge in Kauf genommen, die letztendlich gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte verstoßen (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche Unversehrtheit, Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, und Schutz der Familie beispielsweise). Aber auch in der Praxis haben sich Probleme ergeben, mit denen der Gesetzgeber damals nicht gerechnet hat oder rechnen konnte. Nach 20 Jahren ist es an der Zeit, das TSG zu überarbeiten.

In diesem Positionspapier schlagen wir vor, die Namensänderung und die Personenstandsänderung voneinander zu trennen. Zwar ist es momentan so, dass wir in der Praxis versuchen, beide Verfahren in einem abzuwickeln (Vorabentscheid), wenn wir jedoch eine vereinfache Namensänderung haben wollen, ist dies nicht mehr machbar.

In diesem Papier wird sowohl von Transgender als auch von Transsexualität gesprochen. Transsexuell ist der Ausdruck, der von "Fachseite" benutzt wird. Wir bevorzugen den Begriff Transgender, auch deswegen, weil der Begriff Transsexuell zu sehr auf den Bereich der Sexualität verweist - der aber nur einen sehr kleine Teil des Problems darstellt.

Grundsätzliche Überlegungen zum TSG

Generell ist zu beachten, dass nicht jeder Mensch sich als entweder männlich oder weiblich empfindet, sondern sich manche Menschen als dazwischen einordnen oder in eine dritte Kategorie. Auch diesen Menschen muß die Wahl des Namens und gegebenenfalls die Personenstandsänderung freigestellt sein. Auch wenn diese ihnen wieder nur die Wahl zwischen "männlich" und "weiblich" läßt, kann dies gegebenenfalls eine große Erleichterung bedeuten.

Die Namensänderung sollte nach dem ursprünglichen Sinn des Gesetzes auch dazu dienen, das Leben in der neuen Rolle zu erleichtern, bevor eventuell irreversible medizinische Maßnahmen getroffen wurden. Ebenfalls wurde damit auch damals schon denjenigen Rechnung getragen, die keine oder nur einen Teil der möglichen Maßnahmen für sich benötigten.

In der bisherigen Praxis ergeben sich jedoch Probleme, da das Gesetz nicht festlegt, was denn nun eigentlich eine "transsexuelle Prägung" ist. Die Probleme sind in Teil 2 ausführlich besprochen, es läßt sich daraus nur der Schuß ziehen, dass die (juristisch nahezu bedeutungslose) Namensänderung in der bisherigen Form nicht mehr gehandhabt werden kann, sondern das Verfahren massiv vereinfacht werden muß und einige der bisherigen Folgen (Heiratsverbot und Verbot, Kinder zu bekommen) gestrichen werden müssen.

Weiterhin ergeben sich auch bei Nicht-Transgendern durch das Namensrecht und die Schwierigkeit der Vornamensänderung oft erhebliche und unzumutbare Probleme.

Aus diesen Gründen plädieren wir dafür, die Vornamensänderung allgemein zu einem reinen Verwaltungsakt zu machen. Vorschläge, wie dies konkret gehandhabt werden könnte, sind in Teil 3 zu finden.

Die Personenstandsänderung verlangt, dass eine Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet

  1. seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben
  2. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
  3. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird

(soweit die Forderung des §1, die bestätigt werden müssen von "zwei Sachverständigen [...] , die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind".)

  1. nicht verheiratet ist,
  2. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
  3. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(Numerierung nicht nach TSG)

Zu 1. Die drei Jahre sind ein offensichtlich beliebig gewählter Zeitraum; solche Wartefristen gibt es aber in vielen Gesetzen. In der Praxis bringt diese Formulierung aber einige Probleme mit sich. Diese Probleme ergeben sich zumeist aus ausgesprochen freien Auslegungen (sowohl durch Richter als auch durch Gutachter) dessen, wie Zwang, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben denn nun zu verstehen ist. Es wäre zu überlegen, ob man es nicht ganz streichen soll, es würde aber auch eine Klärung dieser Frage reichen. Das Problem an dieser Formulierung ist, dass dabei ein absolut subjektiver Tatbestand bescheinigt werden soll, bei einer zu eng gefaßten Klärung besteht also beispielsweise die Gefahr, dass Kriterienkataloge erstellt werden, die viel zu eng gefaßt sind.

Zu 2. Es wäre zu überlegen, wie mit Ausländern zu verfahren ist, die nicht staaten- oder heimatlos sind, aber ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, und in deren Heimatländern eine Namens- oder Personenstandsänderung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

Zu 3. Per se ein akzeptabler Satz - aber ebenso wie 1. wird er gelegentlich vor allem von Gutachtern mißbraucht. Siehe Gutachten

Wesentlich grundsätzlichere Probleme gibt es bei den nächsten 3 Punkten:

Zu 4. Grundgesetz, Artikel 6.1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz staatlicher Ordnung

Transgender haben nur dann die Möglichkeit, eine bestehende Ehe aufrechtzuerhalten, wenn sie auf die Personenstandsänderung verzichten. Dies wiederum bringt andere Probleme mit sich, zum Beispiel bei Auslandsreisen, im Krankenhaus, im Strafvollzug usw.

Transgender haben dieses Problem bis jetzt weitgehend aus der Diskussion herausgehalten, in dem Bewußtsein, dass sie sich damit in das Minenfeld der "Homoehe" begeben. Mit der eingetragenen Partnerschaft wird sich jedoch auch für Transgender die Möglichkeit ergeben, dass bestehende Ehen als juristisch anerkannte Lebensgemeinschaften auch dann nicht aufgelöst werden müssen, wenn ein Partner die Personenstandsänderung anstrebt, sondern - ohne die Notwendigkeit einer Scheidung - in eine eingetragene Partnerschaft umgewandelt werden können. Dabei müssen explizite Übergangsvorschriften geschaffen werden, da es unzumutbar ist, dass sich ein Ehepaar erst scheiden lassen muß, damit eine Personenstandsänderung wirksam werden kann; und dann unmittelbar darauf eine eingetragene Partnerschaft eingeht. Dabei sind zum Beispiel zu beachten: Rentenansprüche, Hinterbliebenenrente, Namensregelung der Kinder etc.

Anderen Transgendern ist das Eingehen einer Ehe ganz unmöglich, nämlich solchen, die lediglich eine Namensänderung nach §1 haben:

§ 7 Unwirksamkeit. (1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam, wenn

  1. nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, oder
  2. bei einem nach Ablauf von dreihundert Tage nach der Rechtskraft der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird, oder
  3. der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung nach § 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Damit besteht ein Eheverbot, dass eindeutig verfassungswidrig ist. Vermutlich war die Intention dieses Paragraphen, eine scheinbar gleichgeschlechtliche Ehe zu verhindern; auch unter der damals und teilweise auch heute durchaus noch geläufigen Doktrin, dass Transgender gefälligst hinterher heterosexuell zu sein haben. Eine Ehe mit einem Partner des Geburtsgeschlechts ist ohnehin unmöglich.

Auch hier muß eine verfassungsgemäße Lösung gefunden werden. Ob dies nun im Rahmen der Ehe (mit juristisch gegengeschlechtlichen Partnern) oder in Rahmen der eingetragenen Partnerschaft (mit anscheinend gleichgeschlechtlichen Partnern) geschieht, ist zunächst zweitrangig, beziehungsweise abhängig von den Einzelheiten der Bestimmungen zur eingetragenen Partnerschaft.

Ebenso ist das Verbot, Kinder zu zeugen oder zu bekommen, unakzeptabel und verfassungswidrig. Es muß ersatzlos gestrichen werden. Mit dem Kindeswohl kann nicht argumentiert werden, da nicht einzusehen ist, dass das Kind davon profitiert, dass eines seiner Elternteile der sozialen Stabilität und des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben beraubt wird.

Zu 5. und 6. Grundgesetz, Artikel 2.2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Das muß auch für Transgender gelten. Der Personenstand eines Menschen kann nicht daran festgemacht werden, wie er oder sie zwischen den Beinen oder unter der Bekleidung aussieht.

Es kann nicht sein, dass einem Menschen ein Eingriff oder eine Behandlung aufgenötigt wird, nur weil er medizinisch machbar ist. Zumal sich in der Praxis dann auch noch die Schwierigkeit ergibt, dass die Bezahlung dieses Eingriffs ein großes Problem darstellen kann. Wichtig ist alleine das Leben in der Geschlechtsrolle - welche medizinischen Maßnahmen für den Einzelnen dazu notwendig sind, kann kein Gesetz vorschreiben; und es kann auch kein Gesetz den Personenstand eines Menschen mit all seinen juristischen Folgen daran festmachen.

Alternativ, dies mag eine Frage der Durchsetzbarkeit sein, muß zumindest Punkt 4 des §8 TSG

... sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

dahingehend geändert werden, dass operative durch medizinische Maßnahmen ersetzt wird, das ist eine Minimalforderung.

Was die vorgeschriebene Fortpflanzungsunfähigkeit angeht, wird hier eine ganze Personengruppe zwangssterilisiert. Dabei ist es unerheblich, dass sich ein großer Teil der Transgender Eingriffen unterziehen will, bei denen diese die Folge ist, oder dass die Entfernung der Keimdrüsen bei langfristiger Behandlung mit Hormonen sinnvoll ist. Es kann nicht zur gesetzlichen Vorschrift gemacht werden.

Außerdem ergeben sich mit den modernen Techniken der Reproduktionsmedizin gravierende Probleme in der Definition dessen, was denn nun "dauernd fortpflanzungsunfähig" überhaupt ist. Auch diese Frage müßte also geklärt werden.

 

Gutachten und andere Probleme mit der bisherigen Praxis

Gutachten

Die Begutachtung der "Transsexualität"

Das grundlegende Problem der Gutachten ist, dass sich Gutachter veranlaßt sehen, zu begutachten, ob ein Mensch transsexuell sei. Das ist auch durchaus dem TSG zu entnehmen. Das Problem ist nur, dass es viele unterschiedliche Definition von Transsexualität gibt. Hier fünf Beispiele:

  • TSG
    Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet
  • Roche Lexikon der Medizin - Transsexualismus, Transsexualität
    die fixierte Vorstellung, dass die erkennbare Geschlechtszugehörigkeit falsch sei; das daraus resultierende Verhalten ist entweder auf eine operative Veränderung der Geschlechtsorgane gerichtet oder auf eine völlige Geheimhaltung des eigenen körperlichen Geschlechts durch Übernahme von Kleidung u. Verhalten des anderen Geschlechts; vgl. Transvestitismus
  • ICD-10 - F64.0 Transsexualismus
    Klinisch-diagnostische Leitlinien
    Es besteht der Wunsch, als Angehöriger des anderen anatomischen Geschlechtes zu leben und anerkannt zu werden. Dieser geht meist mit dem Gefühl des Unbehagens oder der Nichtzugehörigkeit zum eigenen Geschlecht einher. Es besteht der Wunsch nach hormoneller und chirurgischer Behandlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.
  • Aus den Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft:
    Transsexualität ist durch die dauerhafte innere Gewißheit, sich dem anderen Geschlecht zugehörig zu fühlen, gekennzeichnet. Dazu gehören die Ablehnung der körperlichen Merkmale des angeborenen Geschlechts und der mit dem biologischen Geschlecht verbundenen Rollenerwartungen sowie der Wunsch, durch hormonelle und chirurgische Maßnahmen soweit als möglich die körperliche Erscheinungsform des Identitätsgeschlechts anzunehmen und sozial und juristisch anerkannt im gewünschten Geschlecht zu leben. Nach den heute gültigen diagnostischen Klassifikationsschemata wird die Transsexualität als eine besondere Form der Geschlechtsidentitätsstörungen angesehen.
  • TransMann e.V.
    "der Wunsch, von anderen als Mitglied des Geschlechtes wahrgenommen zu werden, von dem die Anatomie behauptet, man wäre es nicht"

Einig sind sich diese Definitionen nur darin, dass ein Mensch in seinem zugewiesenen Geschlecht nicht (mehr) lebensfähig (im Gegensatz zu überlebensfähig) ist und deswegen als Mitglied des anderen Geschlechts lebt oder zu leben anstrebt. Das gesamte juristische und medizinische Verfahren darf eigentlich nur dazu dienen, diesen sozialen Wechsel zu ermöglichen bzw. erleichtern.

Viele Definitionen enthalten aber auch weitere Punkte, die deutlich darüber hinausgehen, die aber vom jeweilig Definierenden als notwendig für die Diagnose transsexuell betrachtet werden. Damit werden diese de facto in den Rang einer gesetzlichen Vorschrift erhoben, wenn diese Menschen als Gutachter tätig werden.

Das sind vor allem:

  • Operationswunsch oder zumindest Wunsch nach Zerstörung der eigenen Geschlechtsmerkmale oder anderen körperverändernden Maßnahmen.
  • Sexuelle Orientierung, Neigung und Praktiken.
  • "Rollenkonformes" Verhalten in der neuen Geschlechtsrolle laut Gutachter.
  • "Schutz" der Familie

Diese Liste ist bei weitem nicht vollständig, aber dies sind die häufigsten Zusatzkriterien. Im einzelnen ergeben sich mit diesen folgende Probleme:

 

Wunsch nach medizinischen Maßnahmen

Es mag ja vom Standpunkt der Mediziner aus verständlich sein, dass sie auf dieses Kriterium oft besonderen Wert legen. (Wobei es aber keineswegs nur ausgebildete Ärzte sind, die dieses Kriterium einfordern.) Das führt aber oft dazu, dass jemand, der diese medizinischen Hilfsangebote nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen will oder braucht, auch Gutachten für die Namensänderung oder auch für andere medizinische Maßnahmen (z.B. Hormone, Epilation) nicht bekommt. Tatsächlich ist es aber so, dass die Notwendigkeit für den Einzelnen absolut unterschiedlich ist. Einige benötigen überhaupt keine medizinischen Maßnahmen, leben trotzdem vollständig in der Rolle des anderen Geschlechts und benötigen "nur" passende Papiere. (Eine Möglichkeit, die das TSG in §1 auch explizit vorsieht.) Wieder andere kommen mit minimalen medizinischen Maßnahmen aus (vor allem sind das Hormone bei Transmännern und die Epilation bei Transfrauen). Sehr viele kommen damit und mit einigen weiteren Maßnahmen aus (Mastektomie und/oder Hysterektomie bei Transmännern und Hormone und gegebenenfalls Brustaugmentation bei Transfrauen). Die GA (genitalangleichende Operation) selber streben nur eine Minderheit der Transmänner und eine Mehrheit, aber keineswegs alle, der Transfrauen an.

Es kann kein Kriterium für Transsexualität sein, ob jemand eine bestimmte medizinische Maßnahme, deren Ergebnisse oft nur er selber oder nur sehr wenige Menschen überhaupt jemals sehen werden, benötigt oder nicht. Das hängt alleine von der Entscheidung dieses Menschen ab, die wiederum auf seinen gemachten Erfahrungen und seinem bisherigen Leben beruht und teilweise auch auf den Möglichkeiten, die die Medizin bietet - oder eben nicht bietet.

 

Sexuelle Orientierung, Neigung und Praktiken

Es gibt durchaus Gutachter, die ihre Entscheidung, ob sie jemanden als hinreichend transsexuell betrachten, ganz oder teilweise davon abhängig machen, welches Sexualleben ein Mensch führt oder zu führen beabsichtigt. Das geht so weit, dass man manche Gutachter schon fast als sexbesessen bezeichnen kann. Dabei hängt der Inhalt dieser "Kriterien" ganz alleine vom einzelnen Gutachter ab. Es gibt Gutachter, die jede biologische Homosexualität (also vor dem Umstieg oder - je nach Gutachter - vor der GA) bei Transgendern ablehnen. (Denn dann sind es nur Schwule oder Lesben, die sich nicht trauen.) Es gibt Gutachter, die jede biologische Heterosexualität ablehnen. (Denn dann würde man ja Schwule oder Lesben "machen" - und das darf anscheinend nicht sein.) Man hat sehr oft den Eindruck bei solchen Argumenten, dass bei manchen Gutachtern eine massive Homophobie vorliegt - die aber natürlich nicht einfließen darf in die Begutachtung der Frage der Geschlechtsidentität eines anderen Menschen, welche davon völlig unabhängig ist.

Bei einigen Gutachtern macht man Pluspunkte, wenn man bis dato kein Sexualleben hatte, denn das beweist hinreichend, dass man zumindest mit seinem jetzigen Körper nicht zurechtkommt. Manche aber empfehlen (oder verlangen sogar) dass man das erst mal nachholt, denn "Vielleicht mögen sie es ja doch. (Und sind damit nicht trans)"

Auch sexuelle Praktiken sind für manche ein Kriterium. So ist zum Beispiel sexueller Masochismus unter Transgendern nicht eben selten, und der hat seine Wurzeln meistens eben in der Ablehnung des eigenen Körpers (oder der damit verbundenen sozialen Erwartungen). Dieser kann aber weder ein Argument für noch gegen eine "hinreichende" Transsexualität sein - und auch hier gibt es beides. Ähnliches gilt für viele andere sexuelle Praktiken und Vorlieben - egal was es ist, es pauschal als Argument für oder gegen zu verwenden, ohne die komplexe Entwicklungsgeschichte des Einzelnen zu betrachten, ist reine Willkür.

Ganz besonders wird hierbei oft die sexuelle Erregung beim Tragen von Kleidern des anderen Geschlechts als Ausschlußkriterium bewertet (allerdings nahezu ausschließlich bei Transfrauen). Und dies völlig ungeachtet der Tatsache, dass ein großer Teil der Transfrauen zumindest zeitweise so empfunden hat, das offensichtlich also kein brauchbares Kriterium ist.

 

"Rollenkonformes" Verhalten in der neuen Geschlechtsrolle

Bestes Beispiel dafür ist ein (ansonsten durchaus beliebter) Berliner Gutachter, dem man beim Händeschütteln fast die Hand brechen muß, damit er einen Transmann als "richtigen Mann" (an-)erkennt. Es sollte offensichtlich sein, dass dieses Kriterium schwachsinnig ist. Aber manche Gutachter setzen Kriterien an, gegen die dieses schon fast vernünftig erscheint. Schwule Männer sind für einige Gutachter keine richtigen Männer (und lesbische Frauen keine richtigen Frauen), ergo darf ein Transmann nicht schwul sein (sonst ist er ja kein Mann, und damit nicht trans). Mangelndes Interesse für Fußball und Formel 1 ist schon Leuten vorgeworfen worden, ebenso wie eine "weibische" Berufswahl. In einem Falle wurde einem Transmann vorgeworfen, dass er ein Damenfahrrad fuhr.

Auch auf das Äußere wird oft großen Wert gelegt, wobei auch dort die Transfrauen mehr zu leiden haben. So ist in einem Fall einer Transfrau fast das Gutachten für die Namensänderung verweigert worden, weil sie es wagte, in (Damen-)Hosen in der Praxis des Gutachters zu erscheinen - im Winter, bei ca. 10 Grad minus. "Echte Frauen" tragen eben keine Hosen.

Diese Liste der Beispiele ließe sich endlos verlängern, aber das Problem wird auch so deutlich. All diese Kriterien haben keinerlei Aussagewert bei der Frage, ob ein Mensch sich als dem anderen Geschlecht zugehörig empfindet - sie sagen höchstens etwas darüber aus, ob der Gutachter sie als "richtige" Männer oder Frauen empfinden würde - was völlig irrelevant ist. In der Praxis führt es zu reinen Willkürentscheidungen über das Leben eines anderen Menschen. Und um die zu vermeiden, informieren sich Transgender eben über die Macken der Gutachter und erzählen diesen, was sie hören wollen. Womit allerdings der Sinn der Gutachten völlig verloren geht, weil dann nicht mehr die Transsexualität des Menschen begutachtet wird, sondern seine Schauspielkunst. (Was übrigens wesentlich häufiger funktioniert als viele "Experten" wahrhaben wollen.)

 

"Schutz" der Familie

Manche Transgender haben eine Familie und Kinder. Dann bricht nicht nur bei einigen Gutachtern eine gewisse Homophobie durch (siehe oben); sondern es wird oft und von vielen Seiten auch mit dem Kindeswohl argumentiert. Es sei dem Kind schließlich nicht zuzumuten in einer Familie zu leben, in der es zwei Väter oder zwei Mütter habe. Dabei wird vollständig ignoriert, dass dies sowohl bei Kindern, die bei biologisch-homosexuellen Partnern aufwachsen, noch bei den Kindern, die in Familien leben, bei denen ein Partner Transgender ist und die Rolle in der Familie wechselt, kein allzu großes Problem ist - wenn "Experten" es nicht dazu machen.

Außerdem ist es im Gegensatz dazu dem Kindeswohl sehr wohl abträglich, wenn aufgrund dessen ein Elternteil hochgradig depressiv oder gar suizidgefährdet wird, oder von Tabletten, Alkohol oder Drogen abhängig wird um in der unerträglich gewordenen Situation weiterleben zu können, (was dann eine Folge der Ablehnung durch den Gutachter ist, nicht von Transgender-Sein!); oder gar die eigentlich intakte Familie verlassen muß, um ein Gutachten zu bekommen.

Die Begutachtung nach "Standards"

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, wo nach den "Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft" begutachtet wird.

Die SoCs stellten den Anspruch, eine verbindliche Richtlinie bei der Begutachtung und Behandlung von Transgendern zu sein. Tatsächlich aber sind sie nichts als der Erguß eines selbsternannten Expertenteams, über dessen Motivation ich hier nicht spekulieren möchte - aber das Interesse der Transgender war mit Sicherheit kein Kriterium bei der Erstellung und Anwendung. Es gibt einiges mehr daran zu kritisieren, dies würde jedoch zu weit führen. Aber im Bezug auf das TSG ist besonders eine Stelle hervorzuheben:

(6) Die Gutachten zur Vornamensänderung und zur Personenstandsänderung müssen nach den Bestimmungen des TSG erstellt werden. Der Gutachter muß wissen, dass die Begutachtung zur Vornamensänderung (§ 1) bei weitem konsequenzenreicher ist (Mißbrauch zur Operationserlangung) als die Begutachtung zur Personenstandsänderung (§ 8) nach erfolgter Transformationsoperation.

Damit wird ein für das TSG-Verfahren völlig irrelevantes Kriterium dazu benutzt, die Erstellung eines Gutachtens hinauszuzögern. Daß manche Krankenkassen die Gutachten für die Namensänderung als Grundlage für Entscheidungen zur Kostenübernahme heranziehen, kann kein Problem des TSG sein - und erst recht nicht kann diese Tatsache dazu benutzt werden, ein Gutachten für ein Namensänderungsverfahren erst nach eineinhalb Jahren Therapie (wie es die SoCs implizit damit vorschlagen) zu erstellen.

Auch gehen die in den SoCs genannten Kriterien für eine Erstellung eines Gutachtens bei weiten darüber hinaus, was das TSG fordert.

Ähnliches gilt für die Begutachtung nach irgendwelchen anderen Standards, die oft hausgemacht sind, aber selten sinnvoll.

Andere Probleme mit Gutachten und Gutachtern

  • Gutachtenaufträge als Einstieg in eine Therapie
    Gutachtenaufträge werden oft als Therapieaufträge mißverstanden. Es kommt vor, dass Gutachter sich weigern, ein Gutachten zu erstellen, wenn der Transgender nicht über einen gewissen Zeitraum bei ihnen eine Therapie gemacht hat. Dabei werden entweder der Krankenkasse Kosten aufgebürdet für etwas, wofür sie gar nicht zuständig sind, oder der Transgender muß die Kosten selber tragen - selbstverständlich auf Privatrechnung.
  • Gutachtenaufträge und "Forschung"
    Einige Gutachter betrachten Transgender als interessante Forschungsobjekte, und nutzen die Situation des zu Begutachtenden aus (der nach der Beauftragung des Gutachters erst einmal an diesen gebunden ist), um ihrem Forschungsdrang nachzugehen. Es ist ja noch vertretbar, wenn einem Transgender deutlich gesagt wird, dass bestimmte Fragen und/oder Tests nur der Forschung dienen, und ihm die Teilnahme freigestellt wird. Aber nicht nur wird oftmals die gesamte Begutachtung von der Mitarbeit bei diesen - für das Gutachten selber irrelevanten - Aktivitäten abhängig gemacht - oft werden auch noch die Kosten dafür dem Transgender in Rechnung gestellt.
  • Überlange Begutachtungen allgemein und Kosten
    Die Kosten für ein Verfahren nach TSG trägt der Antragsteller. Und nicht immer halten die Richter die Gutachter dazu an, nach der Gebührenordnung für Gutachten zu verfahren, sondern genehmigen höhere Sätze. Das wiederum verleitet einige Gutachter anscheinend dazu, den Begutachtungsprozeß (siehe auch oben) künstlich in die Länge zu ziehen. Auf den Kosten bleibt dann entweder der Antragsteller sitzen, oder die Allgemeinheit, wenn Prozeßkostenhilfe gewährt wird.

Unwürdige körperliche Untersuchungen

Manche Gutachter sind anscheinend nicht in der Lage, ein Gutachten für eine Namensänderung zu erstellen, ohne den zu Begutachtenden einer möglichst eingehenden körperlichen Untersuchung zu unterziehen. Manche machen sich noch nicht einmal die Mühe, dafür irgendeine Begründung zu finden, sondern sagen schlicht: "Keine Untersuchung, kein Gutachten.".

Andere haben Begründungen - aber aus dem TSG lassen sich diese nicht ableiten:

  • "Ich muß die Wirkung der Hormone überprüfen." - Dabei scheint die Vergrößerung der Klitoris bei Transmännern besonders zu faszinieren.
  • "Ich muß prüfen, ob sie nicht intersexuell sind." - Dabei ist Intersexualität kein Ausschlußkriterium für ein Verfahren nach TSG. Es ist zwar unpraktisch, aber keineswegs verboten. Außerdem wird dabei fast immer das Angebot, darüber eine Bescheinigung eines Arztes des Vertrauens beizubringen, abgelehnt. (Und diese Untersuchung wurde ja bei vielen zum Beginn der Hormontherapie gemacht, denn da ist sie notwendig.)
  • "Ziehen sie sich mal bitte aus, damit ich sehe, ob sie auch die Unterwäsche des anderen Geschlechts tragen, und ob sie damit natürlich umgehen können - denn sonst sind sie ja nur ein verkleideter Mann/eine verkleidete Frau." - Kein Kommentar, aber das ist in Hannover gängige Praxis.
  • Und, Höhepunkt (oder Tiefpunkt) dieser Aufzählung: Ein Arzt, der Transfrauen anal untersucht, dabei die Prostata reizt, und zeigen sich dabei Anzeichen sexueller Erregung (was bei den meisten biologischen Männern der Fall sein wird, es sei denn, sie sind völlig impotent), ist die Betreffende nicht transsexuell, sondern "nur" schwul.

Außerdem begutachten bei einem Gutachten für die Personenstandsänderung viele Gutachter auch gerne, ob sich der Patient tatsächlich einem die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat (obwohl ein OP-Bericht oder Ähnliches vorliegt) - oft nicht alleine, und gerne auch vor einer ganzen Gruppe Medizinstudenten. (Siehe dazu auch unten, "Gutachten für Verfahren nach §8")


Probleme mit Richtern

Richter, Gutachter und Gutachten

Das TSG verlangt bezüglich der Gutachter lediglich folgendes:

TSG §4.3 Das Gericht darf einem Antrag nach nur § 1 stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind.

In der Praxis sieht es leider folgendermaßen aus:

Wer Sachverständiger ist, wird willkürlich bestimmt

Es ist an den Gerichten Praxis, dass "Gutachterlisten" existieren, und nur wer auf diesen Listen steht, ist als Gutachter für TSG-Verfahren bei diesem Gericht zugelassen. Dabei ist die Auswahl anscheinend oft willkürlich.

Es kommt so auch durchaus vor, dass Gutachter bei dem einen Gericht nicht zugelassen werden, obwohl sie bereits bei anderen Gerichten zugelassen sind. Da das meistens dann passiert, wenn ein Transgender am Rande des einen Zuständigkeitsbezirks wohnt, und seine komplette Behandlung in einem anderen Bezirk erhält, kommen gegebenenfalls sehr lange Fahrzeiten und hohe Kosten auf den Antragssteller zu.

Behandelnde Ärzte werden nicht als Gutachter zugelassen

Das ist nicht bei allen Gerichten so, aber bei einigen, und es kann auch passieren, wie oben ausgeführt, wenn ein behandelnder Arzt beim zuständigen Gericht nicht "zugelassen" ist. Das verursacht immer höhere Kosten für den Antragsteller, da ein Gutachter, der den Antragsteller nicht kennt, logischerweise länger braucht, um das Gutachten zu erstellen.

Vorhandene Gutachten werden abgelehnt

Aus den unterschiedlichsten Gründen kommt es vor, dass Antragsteller bereits Gutachten haben, in denen die in §1 gestellten Fragen bereits ausdrücklich beantwortet sind. Trotzdem lehnen manche Gerichte solche Gutachten ab, manchmal sogar, wenn sie von bei diesem Gericht "zugelassenen" Gutachtern erstellt wurden.

Gutachter werden oft gegen den ausdrücklichen Willen des Antragstellers bestellt, oder Ablehnungen abgelehnt

Lehnt ein Antragsteller einen Gutachter vor oder auch nach der Begutachtung ab, wird dies meistens ignoriert. Dabei spielt es fast keine Rolle, warum der Antragsteller den Gutachter ablehnt. So sind zum Beispiel Übergriffe seitens des Gutachters (allzu eingehende "körperliche Untersuchung") oder dessen generelle Ablehnung homosexueller Transgender kein Grund für Gerichte, der Ablehnung dieses Gutachters zuzustimmen. Damit ist natürlich auch wiederum der Willkür einiger Gutachter Tor und Tür geöffnet.

Gutachten für Verfahren nach §8

Strebt ein Transgender gleich ein Verfahren nach §8 TSG an, müssen auch die Voraussetzungen nach §1 erfüllt sein - das schließt die Gutachten mit ein (§8.1.1). So weit ist das auch verständlich. Nicht verständlich allerdings ist, warum bei manchen Gerichten

  • In Fällen, wo ohne vorherige Namensänderung nach §8 verfahren wird, vier Gutachten angefordert werden - zwei für die Namensänderung und zwei für die Personenstandsänderung.
  • Bei schon erfolgter Namensänderung nochmals zwei neue vollständige Gutachten angefordert werden.
  • Die Gutachter nicht nur die Fragen des §1 beantworten sollen, sondern auch die des §8 - also ob der Antragsteller ledig ist, dauernd fortpflanzungsunfähig und sich einem entsprechenden operativen Eingriff unterzogen hat. Vorgelegte Operationsberichte und/oder Bestätigungen des Arztes reichen dabei vielen Richtern nicht, es müssen neue Gutachten erstellt werden, oder die Gutachter nachbegutachten.

Weitere Hausgemachte Schikanen

Die Richter können bei Vorhandensein von zwei positiven Gutachten kaum noch die Namens- oder Personstandsänderung verweigern. (Manche haben auch das schon versucht.) Aber vorher fühlt sich anscheinend mancher Richter berufen, eine gewisse Vorauswahl zu treffen. Dabei übersehen manche Richter, dass eigentlich nicht sie der Antragsgegner im Verfahren sind, sondern der Vertreter des öffentlichen Interesses (TSG §3.2). Da letzterer aber kaum jemals bei den Verfahren anwesend ist, kommt es bei Richtern und Antragsteller anscheinend schon mal zu diesem Eindruck.

Teilweise wird die Annahme des Antrags abgelehnt mit Begründungen wie

  • "Sie leben noch nicht drei Jahre in der neuen Rolle. Das ist aber Vorschrift."
  • "Sie sind noch verheiratet."

Auch bei der Entscheidung werden manchmal noch solche nicht im TSG begründeten Argumente vorgebracht. Dies hat zwar, dank vieler Einsprüche gegen solche Entscheidungen, abgenommen. Aber vorkommen tut es immer noch.

Fazit

Aus all diesen Gründen ist es notwendig, dass die Namensänderung wesentlich vereinfacht wird. Nicht nur ist das jetziges Verfahren, selbst wenn es in zumutbarer Weise gehandhabt wird, einfach zu langwierig und umständlich (und oft auch teuer), es wird auch kaum je in zumutbarer Weise gehandhabt. So sind Verfahrensdauern von über einem Jahr und Kosten im vierstelligen Bereich normal - für ein Verfahren, in dem über etwas juristisch völlig unwesentliches - nämlich der Vorname einer Person - entschieden wird. Die Folgen für den Transgender hingegen sind keineswegs unwesentlich - von der finanziellen, zeitlichen und nicht zuletzt seelischen Belastung einmal abgesehen, sind zum Beispiel Arbeitslosigkeit aufgrund "falscher" Papiere, Schwierigkeiten überall da, wo man etwas vorzeigen muß, das den alten Namen trägt, bis hin zu Verhaftungen (!) ("Das ist nicht ihr Ausweis / ihre Versicherungskarte / ihre Scheckkarte etc.") sehr häufig.

Wir schlagen, auch im Hinblick auf die Schwierigkeit, die Nicht-Transgendern bei Vornamensänderungen haben, vor, dass die Namensänderung ein reiner Verwaltungsakt wird, bei dem auf Wunsch die Vornahmen geändert werden. Zur Not eben mit einem Attest, dass die Wichtigkeit der Namensänderung bestätigt, wenn es politisch nicht durchsetzbar ist, dass es allein auf Antrag geschieht. Dazu muß auch die Vorschrift, dass der Vorname das Geschlecht der Person widerspiegelt, gestrichen werden. Damit wiederum würde auch die Auswahl eines geschlechtsneutralen Vornamens, wichtig auch für Intersexuelle, möglich. Eventuellen Problemen, die sich ergeben könnten, wenn Eltern für ihre Kinder potentiell problematische Vornamen auswählen, könnte mit einer Vorschrift, die die Namensgebung der Kinder, nicht aber die Auswahl der Vornamen bei einer Änderung durch den mündigen Antragsteller betrifft, entgegengetreten werden.

Auch bei der Personenstandsänderung müssen die Teile des Gesetzes, die gegen das Grundgesetz verstoßen (siehe oben) gestrichen werden; weiterhin muß der Willkür mancher Richter und Gutachter endlich ein Riegel vorgeschoben werden. (Wobei das Problem der Gutachterwillkür wiederum keinesfalls auf TSG-Verfahren beschränkt ist.)

Es sollte auch im Gesetz klar werden, dass das TSG und die Kostenübernahme durch die Krankenkassen bzw. die medizinischen Indikationen völlig getrennte Dinge sind, die auch nicht vermischt werden sollten. Entsprechende Probleme hiermit werden zwar auch abzuklären sein, jedoch nicht im Zusammenhang mit dem TSG.

Vorschläge zur zukünftigen Handhabung der Namensänderung

Dabei gäbe es folgende Möglichkeiten
Verfahren Vorteil Probleme und mögliche Einwände Gegenargumente
Namensänderung auf Antrag wäre am einfachsten "da könnte ja jeder kommen" In anderen Ländern (GB, USA) ist dies auch möglich, und auch diese sind noch nicht im Chaos versunken.
    Strafverfolgungsrechtliche Bedenken (Erschwerung der Fahndung etc) Es ändern jeden Tag hunderte von Menschen ihren Namen - nämlich durch Heirat. Das Problem ist also anscheinend schon längst gelöst. Auf jeden Fall ist es lösbar.
    Ausforschungsverbot bei Trans* würde damit aufgehoben (TSG §5) Durch entsprechende Vorschrift lösbar
    Rückwirkung? Momentan müssen alte Zeugnisse etc geändert werden. Zumindest bei Trans* und anderen wichtigen Gründen muß dies weiterhin möglich sein. Durch entsprechende Vorschrift lösbar
Namensänderung auf Antrag mit Attest, das die Wichtigkeit bescheinigt wäre zumutbar; und eine "willkürliche" Namensänderung wäre zumindest erschwert Das Attest darf nicht wieder in ein Gutachten mit allen Problemen ausarten.  
Namensänderung vor Gericht aber ohne Gutachten   Der Antragsteller wäre der Willkür eines Richters ausgeliefert - und da ist zu viel passiert, als das man das riskieren könnte.  
Namensänderung vor Gericht mit einem Attest   Auch da geht der Antragsteller das Risiko ein, dass Willkürentscheidungen getroffen werden, bzw. dass wieder die alten Maßstäbe der Gutachten an das Attest angelegt werden  
Alles bleibt, wie es ist   Aus den oben aufgeführten Gründen unzumutbar  


 

 
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