Gesetz über die Wahl oder Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
(Transgendergesetz TrGG)



Erster Abschnitt
Wahl der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit
bei fehlender biologischer Eindeutigkeit



§ 1 Voraussetzungen.

Eltern eines Kindes, dessen Geschlechtszugehörigkeit bei der Geburt durch Augenschein nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, erhalten von der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt anwesend war, darüber eine Bescheinigung. Wird Intersexualität erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so muss dem Zwitter oder, bei absoluter Geschäftsunfähigkeit, den gesetzlichen Vertretern, eine Bescheinigung darüber ausgestellt werden. [1] [2]


Jede Form von medizinischen und chirurgischen Eingriffen, die das Ziel der geschlechtlichen Eindeutigkeit oder das Ziel der Beseitigung von Zwittrigkeit haben, sind so lange zu unterlassen, bis sich der Betroffene selbst zu seiner Geschlechtlichkeit äußern kann.[3] Krankenakten, die im Zusammenhang mit der Intersexualität oder Zwittrigkeit stehen, haben eine Aufbewahrungsfrist von 25 Jahren. Beim Standesamt, bei dem das Geburtsregister geführt wird, ist eine Kopie zu hinterlegen. Dem Zwitter bzw. seinem gesetzlichen Vertreter ist auf Verlangen jederzeit eine vollständige Kopie auszuhändigen.


§ 2 Eintrag in die Geburtsurkunde. [4]

(1) Bestehen Zweifel über die biologische Geschlechtszugehörigkeit des Kindes, sind die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter bei der Wahl der Vornamen des Kindes frei. Sie können auch geschlechtsneutrale Namen wählen oder Namen beiderlei Geschlechtes.

(2) Auf den Eintrag eines Geschlechtes in der Geburtsurkunde ist in diesen Fällen zu verzichten oder auf Antrag der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter intersexuell oder zwittrig einzutragen. Diese Vorschrift gilt auch in den Fällen, in denen eine Abweichung vom biologischen Geschlecht erst später festgestellt wird.

(3) Werden bei der Wahl der Vornamen nur solche gewählt, die eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen sind, dann kann, unabhängig von der Ausprägung der intersexuellen Abweichung, auch das zugehörige Geschlecht eingetragen werden. In Klammer ist IS anzufügen.


§ 3 Änderung oder Ergänzung der Geburtsurkunde.

(1) Hat ein Kind, dessen Geburtseintrag im Sinne des § 2 dieses Gesetzes vollzogen wurde, die juristische Schuldfähigkeit erreicht, so ist das Kind von Amtswegen auf diese Tatsache aufmerksam zu machen und zu einer Willenserklärung über Beibehaltung oder Änderung des Geburtseintrages aufzufordern.

(2) Ist der erklärte Wille des Kindes schon vor Erreichen der Schuldfähigkeit glaubwürdig erkennbar, so kann es, vertreten durch eine volljährige Person seines Vertrauens, schon vorher Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Geburtsurkunde stellen. [5]

(3) Unbeschadet einer Willenserklärung nach Abs. 1 oder 2 steht dieses Recht jedem Intersexuellen jederzeit zu. [6]


§ 4 Zuständigkeit.

(1) Zuständig für die Einleitung eines Verfahrens von Amtswegen ist der Standesbeamte, bei dem das Geburtenbuch geführt wird. Bei der Durchführung leistet das Standesamt am ständigen Wohnsitz des Zwitters Amtshilfe. Dort wird das Verfahren durchgeführt.

(2) Wird der Antrag von dem Zwitter gestellt, dessen Geburtseintrag unvollständig ist oder geändert werden soll, so ist das Standesamt am ständigen Wohnsitz des Zwitters zuständig.


§ 5 Durchführung.

(1) Dem Antragsteller, Kind, Jugendlicher oder Erwachsener, stehen bei vorliegender ärztlicher Bescheinigung über eine Intersexualität oder eines der Intersexualität zugerechneten Syndroms, unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung, alle Rechte zu, die den Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern bei der Anmeldung der Geburt zugestanden haben oder mangels frühzeitiger Erkennung zugestanden hätten.

(2) Bei Antragstellern, die keine volle Geschäftsfähigkeit haben, ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter erforderlich. Wird das Einverständnis verweigert, so gelten ersatzweise die entsprechenden Rechtsvorschriften der elterlichen Sorge bzw. des Betreuungsrechtes. [7]

(3) Bestehen voll geschäftsfähige Antragsteller, welche die Voraussetzung nach § 1 dieses Gesetzes erfüllen, auf dem Verzicht eines Geschlechtseintrages oder auf dem Eintrag intersexuell, können ihnen in Folge keine Nachteile aus Gesetzen entstehen, die üblicherweise an ein Geschlecht gebunden sind.

(4) Der § 9 Offenbarungsverbot ist analog anzuwenden.

(5) Bestehende Ehen oder eingetragene Partnerschaften bleiben von einer Namensänderung unberührt.[8] Bei Änderung des Geschlechtseintrages und einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Satz 2.1 und 2.2, sowie Abs. 2 und 3 analog. Das Verfahren ist dann vor dem zuständigen Gericht zu führen.




Zweiter Abschnitt
Änderung der Vornamen bei abweichender Geschlechtsidentität



§ 6 Voraussetzungen.

(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht[9] zugehörig empfindet und ihren Vorstellungen entsprechend leben will, sind auf Antrag zu ändern, wenn[10]

1.1 sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder
1.2 wenn sie als staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling oder als Ausländer mit unbefristetem Bleiberecht ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder aufgrund ihrer vom Geburtseintrag abweichenden geschlechtlichen Identität und fehlender oder unzumutbarer rechtlicher Voraussetzungen im Heimatland ein unbefristetes Bleiberecht anstrebt, [11]
2. und anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.


§ 7 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Antragsbearbeitung ist für Antragsteller deutscher Nationalität
1. das Standesamt, bei dem ein Antragsteller seinen derzeitigen Hauptwohnsitz in Deutschland hat oder
2. das Standesamt, bei dem das Geburtenbuch des Antragstellers geführt wird, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat oder
3. das Standesamt Schöneberg, wenn der Antragsteller Deutscher ist, sein Geburtsort aber außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes liegt und er seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat.

(2) Für alle anderen nach § 6 Abs. (1) Satz 1.2 dieses Gesetzes berechtigten Antragsteller ist die zuständige Meldebehörde für die Antragsbearbeitung zuständig.


§ 8 Durchführung des Verfahrens

(1) Für die Durchführung des Verfahrens zur Änderung der Vornahmen gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Der Antragsteller spricht bei der zuständigen Behörde vor und macht seinen Antrag durch Vorlage eines ärztlichen oder psychologischen Attestes glaubhaft.[12] Das Attest bescheinigt, dass der Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes zur Verbesserung seiner psychischen und sozialen Lage handelt oder eine Verschlechterung vermeiden möchte[13]. Über die Vorsprache ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Antragsteller und dem Behördenvertreter unterzeichnet wird.
2. In den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und 3 dieses Gesetzes stellt der Antragsteller seinen Antrag, mit der entsprechenden Begründung, schriftlich und lässt ihn von einem deutschen Konsulat oder der Deutschen Botschaft seines Aufenthaltslandes, zur Feststellung der Identität, beglaubigen.
3. Bei Antragstellern, die keine volle Geschäftsfähigkeit haben, ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder des Betreuers erforderlich. Wird das Einverständnis verweigert, so gelten ersatzweise die entsprechenden Rechtsvorschriften der elterlichen Sorge bzw. des Betreuungsrechtes.

(2) Der Antragsteller erhält über die Entscheidung zur Führung der beantragten Namen ein Beschlussprotokoll und eine beglaubigt Kopie desselben. Die Änderung im Geburtenbuch geschieht von Amtswegen. Wird einem Antrag nicht entsprochen, so gelten die im Personenstandsgesetz § 45 verankerten rechtlichen Möglichkeiten.

(3) Mit der vollzogenen Änderung der Vornamen entsteht ein Rechtsanspruch auf Änderung amtlicher Dokumente und qualifizierender Zeugnisse, ebenso der Anspruch auf die dem Vornamen entsprechende Anrede.[14]

§ 9 Offenbarungsverbot

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen und das daraus abgeleitete alte soziale Geschlecht ohne die Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach Rechtskraft der Entscheidung nach § 6 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6 maßgebend waren. Bei Geburt eines leiblichen Kindes oder der Annahme eines Kindes sind die Namen anzugeben, die zum Zeitpunkt der Geburt oder Annahme Rechtskraft haben.

(4) Eltern und Kindern des Antragstellers können auf Antrag in das Familienbuch bzw. die Geburtsurkunde die neuen Namen des Antragstellers eintragen lassen.

§ 10 Aufhebung auf Antrag. [15]

(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, ist auf seinen schriftlichen Antrag aufzuheben, wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet.
1. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, das für den ständigen Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist.
2. In den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist der Antrag beim Amtsgericht Schöneberg zu stellen.
3. Ein Antrag auf Rücknahme der Entscheidung kann frühestens 12 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung gestellt werden. In Härtefällen kann das Gericht eine kürzere Frist akzeptieren.

(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an, bzw. veranlasst in den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und 3 die Anhörung bei einem deutschen Konsulat oder der deutschen Botschaft und nimmt das Anhörungsprotokoll zu den Akten.

(3) In der Entscheidung ist auch anzugeben, dass der Antragsteller künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Antragstellers erforderlich ist. Die Änderung der Geburtsurkunde erfolgt von Amtswegen.


§ 11 Ehe und/oder eingetragene Partnerschaft

(1) Eine eingetragene Partnerschaft oder eine bestehende Ehe bleiben von einer Entscheidung nach § 6 dieses Gesetzes unberührt.

(2) In einer Heiratsurkunde, einem Ehevertrag oder einem Partnerschaftsvertrag können die Vornamen nur geändert werden, wenn beide Partner einen einvernehmlichen Antrag stellen. Zuständig sind die gleichen Behörden, die für die Vornamensänderung zuständig waren.

(3) Will eine Person, die ihre Vornamen durch dieses Gesetz geändert hat, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, so ist dies, unabhängig vom rechtskräftigen Vornamen, nur in der Form möglich, die sich aus dem Geschlechtseintrag der Geburtsurkunde ergibt. Die rechtskräftigen Vornamen sind in den Beurkundungen entsprechend zu verwenden.[16]





Dritter Abschnitt.
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit


§ 12 Voraussetzungen.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und ihren Vorstellungen entsprechend leben will, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1. die Namensänderung vollzogen hat,
2. nicht verheiratet ist und keine eingetragene Partnerschaft vorliegt oder
2.1 bei einer bestehenden Ehe den einvernehmlichen Antrag auf Scheidung der Ehe beantragt oder einvernehmlich den Antrag auf Umschreibung der Ehe als eingetragene Partnerschaft beantragt, oder
2.2 bei einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft einvernehmlich beantragt diese aufzulösen oder einvernehmlich den Antrag auf Umschreibung als Ehe beantragt,[17]
3. sich ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen verändernden medizinischen Maßnahmen unterzogen hat, durch die eine Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist.[18]

(2) Einvernehmliche Anträge auf Scheidung, Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder Umschreibung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft werden im Verbundverfahren vom gleichen Gericht durchgeführt, bei dem der Antrag auf Änderung des Personenstandes gestellt wird.

(3) Stellt bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nur ein Beteiligter den Antrag auf Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft, so gibt das Gericht das Verfahren an das Gericht ab, bei dem auch der Antrag auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit geführt wird. Das Gericht hört beide Parteien an und stellt, wenn keine Einvernehmlichkeit erreicht werden kann, fest, dass die Ehe geschieden werden bzw. die eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden kann. In diesen Fällen ist die Unzumutbarkeitsklausel in Anwendung zu bringen und auf die Wahrung von Trennungsfristen zu verzichten. Die sonstigen Vorschriften für Scheidung oder Auflösung einer Partnerschaft bleiben unberührt.

§ 13 Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren

(1) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat. In den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist der Antrag beim Amtsgericht Schöneberg zu stellen.

(2) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Verfahrensbeteiligte sind
1. der Antragsteller
2. ein Vertreter des öffentlichen Interesses.
Eine ausreichende Anzahl von Vertretern des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von den Landesregierungen bestimmt.

(3) Das Gericht hört in einer gemeinsamen Anhörung den Antragsteller und den Vertreter des öffentlichen Interesses persönlich an. [19]

(4) Das Gericht darf dem Antrag nach § 12 nur statt geben, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Satz 1 und 2 erfüllt sind und die Voraussetzungen nach §12 Satz 3 dieses Gesetzes durch medizinische Bescheinigungen nachgewiesen sind. [20]

(5) Gegen Entscheidungen nach § 13 steht den Verfahrensbeteiligten die sofortige Beschwerde zu.


§ 14 Wirkungen der Entscheidung.

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 9 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Eltern und Kindern des Antragstellers können auf Antrag in das Familienbuch, bzw. die Geburtsurkunde die neuen Namen und Geschlechtszugehörigkeit des Antragstellers eintragen lassen.


§ 15 Eltern-Kind-Verhältnis.

Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.


§ 16 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen.

Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus dem selben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben.

Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten werden durch die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht berührt.




Vierter Abschnitt

Änderung von Gesetzen



sich logischerweise ergebende Änderungen durch Eingriff in andere bestehende Gesetze

wie z.B. PStG
§ 21 wegen 3. ”Geschlecht des Kindes” wird ergänzt:

(2) Die Vorschriften des § 2 TrGG sind entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Im Einzelnen muss noch genau überprüft werden, ob außer dem Rechtspflegegesetz, dem Personenstandsgesetz, der Kostenordnung, den Ausländer- und Asylrechten und den Vorschriften über Eherecht und das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft weitere Gesetze berührt sind und ergänzt oder geändert werden müssen. Vielfach wird dies von den endgültigen Formulierungen des TrGG abhängen und ist dann entsprechend zu bearbeiten.






Fünfter Abschnitt

Übergangsvorschriften


Es ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass es bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren, die sich auf das TSG begründen, geben wird, und ebenfalls Verfahren, die beantragt aber noch nicht eröffnet sind, oder die sich bereits in Revision befinden. Daher müssen Vorschriften erlassen werden, welche die Rechtsposition von Antragstellern nach TSG nicht schlechter stellen, als wenn sie das Verfahren nach TrGG begonnen hätten.





Projektgruppe ”Gesetz und Geschlecht”; überarbeiteter Entwurf, nach Einbeziehung von Hinweisen durch
RA Maria Sabine Augstein
Prof. Dr. Med. Pfäfflin
RA Armand Mareschal
MdB Christina Schenk
Vertreter internationaler und nationale IS-Gruppen
und zusätzliche Recherchen von Helma Katrin Alter


Köln, 31. Oktober 2000

gez. Helma Katrin Alter
Bundesgeschäftsstelle der
dgti e.V.


[1] MR (Anmerkungen, die mit MR gekennzeichnet sind, stammen von Michael Reiter, Bremen, Vertreter der AGGPG.)
Die Formulierung des §1, 2. Satz ist problematisch: der Terminus ‚Intersexualität‘ ist ein medizinischer, jener des ‚Zwitters‘ aber ein juristischer. ‚Intersexualität‘ ist heute jedoch eine diffuse medizinische Definition, vielmehr ein vages Sammelsurium aller bekannten geschlechtlichen Normabweichungen. Zudem ist sie dem Gesetzgeber nicht bekannt.
Zwitter bedeutet etymologisch lediglich eine Kombination aus männlichen und weiblichen Geschlechtsmerkmalen. Geschlechtsmerkmale können sein: 1) genetisches oder chromosonales Geschlecht, 2) gonadales Geschlecht, 3) fetales hormonelles Geschlecht, 4) inneres morphologisches Geschlecht, 5) äußeres morphologisches Geschlecht, 6) hypothalaminisches Geschlecht, 7) pubertäres hormonelles Geschlecht. (vgl. Garrels 1998: 1999) Lediglich das chromosonale Geschlecht als ‚gültig‘ zu betrachten, ist Willkür und dient lediglich der Reduktion einer quantitativen Relevanz. Zudem sind die derzeit gültigen Aufteilungen in sich falsch, da die Kriterien der Bezeichnung wechseln:
  1. Pseudohermaphroditismus femininus – 46,xx
  2. Pseudohermaphroditismus maskulinus – 46,xy
  3. Echter Hermaphroditismus – 48 xx/xy
  4. Gemischte Gonadendysgenesie – nicht 46,xx oder 46,xy
  5. Reine Gonadendysgenesie – 46,xx oder 46,xy (vgl. AWMF 1999)
Fazit: Entweder es wird das Kriterium des Chromosomensatzes zur Geschlechtsdefinition angesetzt, dann entfällt 5. dieser Aufzählung oder aber es wird eine Kombination aus obigen, von John Money entwickelten Kriterien Pkt. 1)-7) angesetzt. Wir plädieren für diese, dem Gesetzgeber sicher ebenfalls eingängigere und zudem nicht mit einer core gender identity (maßgeblich für Transidentität) kollidierenden Version.
Eine entsprechende Gesetzesformulierung ist wichtig, um Schlupflöcher der Ärzte und Eltern zu schließen. In Ergänzung des TrGG oder an anderer Stelle im Gesetzestext muss daher auf die Gleichbedeutung der Begriffe ‚Zwitter‘ und ‚Intersex‘ hingewiesen werden.

Zwitter sind keine ‚Betroffenen‘, sondern neben Frauen und Männern weitere, nicht seltene Optionen. Wie viele Geschlechter nun wirklich existieren, weiß keine Mensch, vermutlich um 4300. Die Genetikerin Anne Fausto-Sterling postulierte fünf (Fausto-Sterling 1993). Weiterhin geht sie von rd. 2% der Bevölkerung aus, die geschlechtlich nicht einwandfrei zuzuordnen sind. (Fausto-Sterling 2000: 52f und Blackless et al.: 151)
[2] Bis heute ist es durchaus üblich, Intersexuellen jegliche Auskunft über ihren Zustand zu verschweigen, und dies auch auf explizite Nachfragen. Dies wird auch durch viele Äußerungen von Ärzten gestützt, die argumentieren, dass es für "diese Menschen" eine zu große Belastung sei, über ihren wahren Zustand Auskunft zu erhalten. Werden dann Krankenakten angefordert, sind diese häufig "nicht mehr aufzufinden", "durch einen Feuer- (oder Wasser-)Schaden zerstört worden", "routinemäßig vernichtet worden" (in einem Falle einige Wochen nach Eingang der Anfrage) oder "den Eltern übergeben worden". Diesem Unwesen muss, auch durch die längere Aufbewahrungsfrist sowie die Verpflichtung, eine Kopie der Akte an anderem Orte aufzubewahren, entgegengetreten werden.
[3] Unserer Ansicht nach wäre auch ein explizites Verbot der Entfernung der Keimdrüsen angebracht. Denn diese werden oftmals, vor allem, wenn sie dem zugewiesenen Geschlecht nicht entsprechen, meist mit dem Argument, dass eine erhöhte Gefahr von bösartigen Veränderungen besteht, entfernt. Bösartige Veränderungen allerdings können festgestellt werden, einmal entfernte Keimdrüsen können aber nicht mehr ersetzt werden.
Es ist allerdings generell zu überlegen, ob diese sich auf medizinische Prozeduren beziehende Bestimmungen in anderen Gesetzeswerken besser aufgehoben wären. Diese Bestimmungen sollten dann aber gleichzeitig mit dem TrGG Gültigkeit erlangen.
[4] MR Es macht keinen Sinn, Eltern oder Sorgeberechtigten eine Wahl zu lassen. Selbstredend werden sie die Option einer Eintragung ‚intersexuell / zwittrig‘ nicht in Anspruch nehmen und anstatt auf eine operativ-hormonelle Zuweisung des Kindes drängen (wie vice versa auch Ärzte, die großen Einfluss auf Eltern ausüben können und auch keine Scheu vor Ausübung haben). Gleichwohl wird mit neuer Fassung a) ein weiteres Geschlecht zwingend vorgeschrieben, als sich auch b) der Gesetzgeber gezwungen sieht, zur Entstigmatisierung Abhilfe zu schaffen, sich Psychologen über eine intersexuelle core gender identity Gedanken machen müssen als auch über kurz oder lange Diskussionen um Ehegesetze aufgrund des biologischen Geschlechtes vorgezeichnet sind, wie sie jenen um die sexuelle Identität noch verwehrt blieb. Die vormals vorgeschlagene Option ‚keine Eintragung‘ verunmöglicht u.E. eine solche politisch zu führende Diskussion. Gleichwohl werden in diesem Abschnitt die Termini ‚intersexuell‘ und ‚zwittrig‘ zusammengefasst, wie noch in §1 problematisiert.
[5] MR Die Einwilligungsfähigkeit wird deutlich überschätzt. Realiter werden Kinder in jeder Altersstufe, so durch Eltern und Ärzte bei ihrer Geburt kein genitalverändernder Eingriff vorgenommen wurde, permanent unter Druck gesetzt, sich doch jetzt endlich zu entscheiden, und zwar für A oder B. Nicht selten wird diesem in der Pubertät nachgegeben, obwohl eigentlich gegen den Willen des Kindes. Eine Einwilligungsfähigkeit für jede Entscheidung, gleich ob personenstandsrechtlich oder medizinisch, ist unterhalb der Volljährigkeit an sich fragwürdig. Abgemildert wird dies m.E. durch den Passus ‚Glaubwürdigkeit‘ (d.h. das Gericht hat zu prüfen, ob das Kind einen eigenen Willen verfolgt) und jenen der Hinzuziehung einer volljährigen Person seines Vertrauens, d.h. gerade nicht die Eltern oder Sorgeberechtigten. Ggf. muss in einem eigenen Passus auf diesen Sachverhalt eingegangen werden (Zwangausübung ist zu unterlassen etc.)
[6] Mit dieser Formulierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass intersexuelle Kinder oftmals in die zugewiesene Rolle gedrängt werden, und jegliche Äußerung, die dieser Zuweisung wiederspricht, unterbunden wird. Daher sind zwar vor allem zwei Phasen zu beobachten, in denen sich diese Menschen gegen eine falsche Zuweisung wehren oder feststellen, dass "irgend etwas" nicht stimmt, sie aber entsprechende Informationen weder haben noch erhalten; dies sind die Pubertät, in der sich - oftmals durch massive hormonelle Nachhilfe - die sekundären Geschlechtsmerkmale bilden, und zum anderen die Phase der Ablösung aus dem Elternhaus, meistens Anfang 20. Aber auch spätere Auseinandersetzungen mit diesem Problem sind, aufgrund der oftmals massiven Gehirnwäsche durch Elternhaus und Ärzte, nicht selten.
[7] In diesem Zusammenhang wäre es unserer Meinung nach sinnvoll, wenn es bei den Jugendämtern auch entsprechend geschulte Mitarbeiter gäbe, denn ein normaler Mitarbeiter des Jugendamts dürfte durchaus Probleme haben, sich in diese doch komplexe Materie gegebenenfalls schnell einzuarbeiten. Dies gilt übrigens auch für die Arbeit mit jugendlichen Transgendern. Zwar sind die Erfahrungen der letzen Jahre im Schnitt recht gut, aber es gab einige sehr unerfreuliche Ausnahmen.
[8] Diese Regelung ist dringend notwendig, denn bisher kam es durchaus vor, dass Intersexuellen aufgrund ihrer Intersexualität eine Namensänderung nach TSG verweigert wurde. Eine Änderung wegen Irrtums (§§ 27, 47 PStG) aber hätte die Zwangsauflösung der Ehe nach sich gezogen; was natürlich unzumutbar ist.
[9] MR Generelle Anmerkung zum immer wieder vorzufindenden Passus ab §6 ”dem anderen Geschlecht zugehörig”: auch Intersexen könnten (theoretisch) transsexuell sein, wenn TS nicht eine ausschließlich sozial produzierte Kategorie ist. Iatrogene Fehlzuweisungen als ursächlich für eine erneute Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sind als häufig vorkommend zu berücksichtigen. Es hat mit ”dem anderen Geschlecht” grundsätzlich jedes andere Geschlecht, möge es heißen wie es will, gemeint zu sein.
[10] Eine sehr wichtige Änderungen gegenüber dem alten TSG wurde vorgenommen: Die Formulierung seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben hat in der Praxis für massive Probleme gesorgt. Zum einen ist das Wort "Zwang" in der Psychologie sehr eng definiert, und eigentlich haben nach dieser Definition nur sehr wenige Transgender tatsächlich drei Jahre unter dem Zwang gestanden - denn nach dieser Definition hätten sie weitestgehend auch so leben müssen. Zum anderen werden auch oft "Beweise" für die Drei-Jahres-Frist verlangt, beziehungsweise Gegenbeweise konstruiert (Eheschließung, die weniger als drei Jahre zurückliegt usw.).
Uns ist aber auch die Problematik der Formulierung ihren Vorstellungen entsprechend leben will klar, denn diese impliziert einen freien Willen, sich so oder so zu entscheiden; aber eben diese Freiheit haben Transgender nicht; die Wahl, welche die meisten Transgender für sich sehen, ist die zwischen einem Geschlechtsrollenwechsel und Selbstmord oder schwere Depressionen und andere psychische Störungen oder Substanzabhängigkeiten und ähnliches.
[11] Als Beispiel sei hier der Fall eines Kubaners angeführt: Ihm war es gelungen zwei Auslandssemester in Spanien zu studieren. In dieser Zeit wurde er sich seiner Lage als Transfrau bewusst und nahm Kontakt mit deutschen Selbsthilfeeinrichtungen auf. Trotz seiner Beteuerungen, dass er als Transfrau sein Studium in Kuba nicht abschließen könne und deshalb in Deutschland bleiben will, drohte ihm die Abschiebung. Er tauchte unter und geriet so in die Illegalität. Selbst Freunde von ihm verloren jeden Kontakt.
[12] Die Formulierung "glaubhaft machen" sollte allerdings nicht dazu führen, dass die Entscheidung darüber der Willkür des Standesbeamten unterliegt; erfahrungsgemäß werden dann äußerst subjektive Maßstäbe angelegt. Das Attest muss ausreichend sein, den Antrag glaubwürdig zu machen.
Das Attest selber wurde lediglich in den Vorschlag eingebracht, um dem Vorbehalt der willkürlichen Antragsstellung entgegenzutreten, denn letztendlich kann ohnehin niemand außer der betreffenden Person diese Entscheidung treffen. Es dürfen auch auf keinen Fall an die Atteste die selben Maßstäbe angelegt werden, wie sie zur Zeit an die Gutachten angelegt werden; also weder die Beschränkung auf bestimmte Ärzte noch weitergehende Erläuterungen dürfen zur Bedingung gemacht werden für die Anerkennung des Attests.
[13] Eine gleiche Regelung wäre auch wünschenswert für Namensänderungen, die Cisgender (Nicht-Transgender) betreffen. Denn im Zuge unserer Arbeit wurden uns auch dort Fälle bekannt, wo trotz nachvollziehbarer Begründungen und dem Vorliegen teilweise mehrerer Atteste und Bescheinigungen eine Vornamensänderung nicht gewährt wurde; angeblich wegen mangelndem öffentlichen Interesse. Es erscheint uns aber - sowohl bei Transgendern als auch bei Cisgendern - als eine seltsame Interpretation des öffentlichen Interesses, dass aus bloßen Ordnungsgründen billigend schwere psychische Belastungen Einzelner in Kauf genommen werden.
[14] Dieses Recht musste und muss von Transgendern immer wieder vor Gericht erstritten werden; es steht zu befürchten, wenn das TrGG in Kraft tritt, und diese Bestimmung fehlt, die entsprechend für TSG-Fälle erstrittenen Urteile als nichtig betrachtet werden und wieder in einer Welle von Prozessen erstritten werden muss, was bereits weitgehend erstritten war.
[15] Diese Verschärfung der gegenwärtigen Bestimmungen wird von uns ebenfalls vorgeschlagen, um dem Vorbehalt der willkürlichen Antragsstellung entgegenzutreten. Dennoch muss auch dieser Weg offen bleiben; die Gesamtzahl dieser Fälle dürfte zwar sehr klein sein, dennoch wäre es eine unzumutbare Härte, wenn diese Möglichkeit nicht bestünde.
[16] Bei der Einführung des TSG, §7, Unwirksamkeit, ging der Gesetzgeber von Folgendem aus:
In den in Absatz 1 angesprochenen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass die Person, deren Vornamen aufgrund von § 1 geändert worden sind, sich wieder dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig empfindet. Führt sie noch die geänderten Vornamen, so soll die Entscheidung des Gerichts, durch welche die Vornamen geändert worden sind, unwirksam werden mit der Folge, dass diese Person wieder ihre früheren Vornamen führt. (Bundesdrucksache 8/2947)
Diese Einschätzung ist unsinnig. Weder der Wunsch nach der rechtlichen Absicherung einer Partnerschaft, noch die Zeugung oder Geburt eines Kindes ändern etwas am Empfinden der eigenen Identität.
Da also vornamensgeänderten Transgendern nicht weiterhin die Eingehung einer rechtlich abgesicherten Partnerschaft verweigert werden kann (erst recht nicht nach Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft), ergeben sich zwei Möglichkeiten: Die Entscheidung, ob eine Partnerschaft verschieden- oder gleichgeschlechtlich ist, kann entweder am Vornamen oder am Personenstand festgemacht werden. Es ist leicht einsichtig, warum juristisch gesehen die Entscheidung, dies am Personenstand festzumachen, sinnvoller ist. Das Geschlechtsempfinden, und damit in diesem Falle die Vornamen, heranzuziehen, wäre zwar aus Sicht der Transgender (und ihrer Partner) vorzuziehen; hätte aber zur Folge, dass zwei Menschen mit dem Geschlechtseintrag "männlich" (oder "weiblich") eine Ehe, und zwei Menschen mit unterschiedlichen Geschlechtseinträgen eine eingetragene Partnerschaft eingehen könnten. Wir gehen davon aus, dass dies nicht durchzusetzen ist.
[17] Bestehende Ehen oder Eingetragene Lebenspartnerschaften dürfen nicht der zusätzlichen Belastung einer Scheidung oder Auflösung, lediglich mit dem Ziel, nach der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit entsprechend eine neue Partnerschaft oder Ehe mit dem selben Partner oder Partnerin einzugehen, belastet werden. Es stünde zu befürchten, dass viele Partnerschaften dies nicht überstehen werden; was dem Artikel 6 des Grundgesetzes widersprechen würde; außerdem wäre dies eine sinnlose Zeit- und Kostenverschwendung. Und es ist mit einer ganzen Anzahl solcher Fälle zu rechnen, da zur Zeit viele Transgender auf die Personenstandsänderung alleine wegen einer bestehenden Ehe verzichten.
[18] Hier ist es wichtig, den Terminus "medizinische Maßnahmen" richtig zu verstehen, nämlich als alle das äußere Erscheinungsbild geschlechtsspezifisch verändernden Maßnahmen. Relevant kann hier nicht der optische Eindruck sein, den man bei einem Blick zwischen die Beine gewinnt, denn dort werden erwachsenen Menschen doch relativ selten angeschaut. Und bei genitalangleichenden Operationen geht es alleine um einen optischen Eindruck, denn eine Funktionalität ist nur eingeschränkt möglich. Dazu kommt, dass die genitalangleichenden Operationen einfach keine Vorschrift sein können, denn insbesondere bei Transmänner, aber auch bei Transfrauen sind es Eingriffe, die wegen ihrer Schwere nun wirklich der Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben müssen.
Auch welche Einzelmaßnahme oder Kombination von medizinischen Möglichkeiten der Einzelne in Anspruch nimmt, muss seiner eigenen Entscheidung überlassen bleiben. Diese Entscheidungen beruhen sowohl auf den jeweiligen physischen Gegebenheiten, die eben bei jedem anders sind, als auch den persönlichen Bedürfnissen. Sie können nicht gesetzlich vorgeschrieben werden.
[19] Heute ist es in den TSG-Verfahren fast immer so, dass der Vertreter der öffentlichen Ordnung durch Abwesenheit glänzt. Zum einen entstehen dadurch sowohl bei den Antragsstellern als auch bei einigen Richtern der Eindruck, dass der Richter der Prozessgegner sei, durchaus mit dem entsprechenden Verhalten einiger Richter, und zum anderen kommt es dadurch auch oft zu Verzögerungen der Verfahren, da alle Nachfragen an und Einwendungen des Vertreters der öffentlichen Ordnung schriftlich mit den entsprechenden Fristen abgehandelt werden müssen.
[20] Auch hier sollen die medizinischen Bescheinigungen lediglich bestätigen, dass entsprechende Behandlungen durchgeführt wurden oder werden, nicht jedoch, dass die Behandlungsergebnisse den Erwartungen des Arztes entsprechen. Denn schon jetzt fühlen sich einige Ärzte berufen, beispielsweise den Erfolg der Hormonbehandlung bei Transfrauen betreffs des Brustwachstums zu kommentieren mit Bemerkungen wie "Das ist aber noch nix, da muss noch mit Silikon nachgeholfen werden." Es ist nicht anzunehmen, dass sie sich solche Bemerkungen auch gegenüber Cisfrauen erlauben; es besteht mithin kein Grund, diese gegenüber Transfrauen ungefragt zu machen.
 
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