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Gesetz über die Wahl oder Änderung
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
(Transgendergesetz TrGG)
Erster Abschnitt
Wahl der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit
bei fehlender biologischer Eindeutigkeit
§ 1 Voraussetzungen.
Eltern eines Kindes, dessen Geschlechtszugehörigkeit
bei der Geburt durch Augenschein nicht zweifelsfrei festgestellt werden
kann, erhalten von der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt anwesend
war, darüber eine Bescheinigung. Wird Intersexualität erst zu
einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so muss dem Zwitter oder,
bei absoluter Geschäftsunfähigkeit, den gesetzlichen Vertretern,
eine Bescheinigung darüber ausgestellt werden. [1]
[2]
Jede Form von medizinischen und chirurgischen Eingriffen,
die das Ziel der geschlechtlichen Eindeutigkeit oder das Ziel der Beseitigung
von Zwittrigkeit haben, sind so lange zu unterlassen, bis sich der Betroffene
selbst zu seiner Geschlechtlichkeit äußern kann.[3]
Krankenakten, die im Zusammenhang mit der Intersexualität oder Zwittrigkeit
stehen, haben eine Aufbewahrungsfrist von 25 Jahren. Beim Standesamt,
bei dem das Geburtsregister geführt wird, ist eine Kopie zu hinterlegen.
Dem Zwitter bzw. seinem gesetzlichen Vertreter ist auf Verlangen jederzeit
eine vollständige Kopie auszuhändigen.
§ 2 Eintrag in die Geburtsurkunde. [4]
(1) Bestehen Zweifel über die biologische Geschlechtszugehörigkeit
des Kindes, sind die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter bei der Wahl
der Vornamen des Kindes frei. Sie können auch geschlechtsneutrale
Namen wählen oder Namen beiderlei Geschlechtes.
(2) Auf den Eintrag eines Geschlechtes in der Geburtsurkunde
ist in diesen Fällen zu verzichten oder auf Antrag der Eltern bzw.
der gesetzlichen Vertreter intersexuell oder zwittrig einzutragen. Diese
Vorschrift gilt auch in den Fällen, in denen eine Abweichung vom
biologischen Geschlecht erst später festgestellt wird.
(3) Werden bei der Wahl der Vornamen nur solche gewählt,
die eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen sind, dann kann, unabhängig
von der Ausprägung der intersexuellen Abweichung, auch das zugehörige
Geschlecht eingetragen werden. In Klammer ist IS anzufügen.
§ 3 Änderung oder Ergänzung der Geburtsurkunde.
(1) Hat ein Kind, dessen Geburtseintrag im Sinne des §
2 dieses Gesetzes vollzogen wurde, die juristische Schuldfähigkeit
erreicht, so ist das Kind von Amtswegen auf diese Tatsache aufmerksam
zu machen und zu einer Willenserklärung über Beibehaltung oder
Änderung des Geburtseintrages aufzufordern.
(2) Ist der erklärte Wille des Kindes schon vor Erreichen
der Schuldfähigkeit glaubwürdig erkennbar, so kann es, vertreten
durch eine volljährige Person seines Vertrauens, schon vorher Anträge
zur Änderung oder Ergänzung der Geburtsurkunde stellen. [5]
(3) Unbeschadet einer Willenserklärung nach Abs.
1 oder 2 steht dieses Recht jedem Intersexuellen jederzeit zu. [6]
§ 4 Zuständigkeit.
(1) Zuständig für die Einleitung eines Verfahrens
von Amtswegen ist der Standesbeamte, bei dem das Geburtenbuch geführt
wird. Bei der Durchführung leistet das Standesamt am ständigen
Wohnsitz des Zwitters Amtshilfe. Dort wird das Verfahren durchgeführt.
(2) Wird der Antrag von dem Zwitter gestellt, dessen Geburtseintrag
unvollständig ist oder geändert werden soll, so ist das Standesamt
am ständigen Wohnsitz des Zwitters zuständig.
§ 5 Durchführung.
(1) Dem Antragsteller, Kind, Jugendlicher oder Erwachsener,
stehen bei vorliegender ärztlicher Bescheinigung über eine Intersexualität
oder eines der Intersexualität zugerechneten Syndroms, unabhängig
vom Zeitpunkt der Feststellung, alle Rechte zu, die den Eltern bzw. gesetzlichen
Vertretern bei der Anmeldung der Geburt zugestanden haben oder mangels
frühzeitiger Erkennung zugestanden hätten.
(2) Bei Antragstellern, die keine volle Geschäftsfähigkeit
haben, ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Wird das Einverständnis verweigert, so gelten
ersatzweise die entsprechenden Rechtsvorschriften der elterlichen Sorge
bzw. des Betreuungsrechtes. [7]
(3) Bestehen voll geschäftsfähige Antragsteller,
welche die Voraussetzung nach § 1 dieses Gesetzes erfüllen,
auf dem Verzicht eines Geschlechtseintrages oder auf dem Eintrag intersexuell,
können ihnen in Folge keine Nachteile aus Gesetzen entstehen, die
üblicherweise an ein Geschlecht gebunden sind.
(4) Der § 9 Offenbarungsverbot ist analog anzuwenden.
(5) Bestehende Ehen oder eingetragene Partnerschaften
bleiben von einer Namensänderung unberührt.[8]
Bei Änderung des Geschlechtseintrages und einer bestehenden Ehe oder
eingetragenen Partnerschaft gelten die Vorschriften des § 12 Abs.
1 Satz 2.1 und 2.2, sowie Abs. 2 und 3 analog. Das Verfahren ist dann
vor dem zuständigen Gericht zu führen.
Zweiter Abschnitt
Änderung der Vornamen bei abweichender Geschlechtsidentität
§ 6 Voraussetzungen.
(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer
geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen,
sondern dem anderen Geschlecht[9] zugehörig
empfindet und ihren Vorstellungen entsprechend leben will, sind auf Antrag
zu ändern, wenn[10]
1.1 sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder
1.2 wenn sie als staatenloser oder heimatloser Ausländer
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer
Flüchtling oder als Ausländer mit unbefristetem Bleiberecht
ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder aufgrund ihrer
vom Geburtseintrag abweichenden geschlechtlichen Identität und fehlender
oder unzumutbarer rechtlicher Voraussetzungen im Heimatland ein unbefristetes
Bleiberecht anstrebt, [11]
2. und anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden
zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der
Antragsteller künftig führen will.
§ 7 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Antragsbearbeitung ist
für Antragsteller deutscher Nationalität
1. das Standesamt, bei dem ein Antragsteller seinen derzeitigen
Hauptwohnsitz in Deutschland hat oder
2. das Standesamt, bei dem das Geburtenbuch des Antragstellers
geführt wird, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat oder
3. das Standesamt Schöneberg, wenn der Antragsteller
Deutscher ist, sein Geburtsort aber außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes liegt und er seinen ständigen Wohnsitz außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat.
(2) Für alle anderen nach § 6 Abs. (1) Satz
1.2 dieses Gesetzes berechtigten Antragsteller ist die zuständige
Meldebehörde für die Antragsbearbeitung zuständig.
§ 8 Durchführung des Verfahrens
(1) Für die Durchführung des Verfahrens zur
Änderung der Vornahmen gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Der Antragsteller spricht bei der zuständigen
Behörde vor und macht seinen Antrag durch Vorlage eines ärztlichen
oder psychologischen Attestes glaubhaft.[12]
Das Attest bescheinigt, dass der Antragsteller im Sinne dieses
Gesetzes zur Verbesserung seiner psychischen und sozialen Lage handelt
oder eine Verschlechterung vermeiden möchte[13].
Über die Vorsprache ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Antragsteller
und dem Behördenvertreter unterzeichnet wird.
2. In den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und
3 dieses Gesetzes stellt der Antragsteller seinen Antrag, mit der entsprechenden
Begründung, schriftlich und lässt ihn von einem deutschen Konsulat
oder der Deutschen Botschaft seines Aufenthaltslandes, zur Feststellung
der Identität, beglaubigen.
3. Bei Antragstellern, die keine volle Geschäftsfähigkeit
haben, ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder des
Betreuers erforderlich. Wird das Einverständnis verweigert, so gelten
ersatzweise die entsprechenden Rechtsvorschriften der elterlichen Sorge
bzw. des Betreuungsrechtes.
(2) Der Antragsteller erhält über die Entscheidung
zur Führung der beantragten Namen ein Beschlussprotokoll und eine
beglaubigt Kopie desselben. Die Änderung im Geburtenbuch geschieht
von Amtswegen. Wird einem Antrag nicht entsprochen, so gelten die im Personenstandsgesetz
§ 45 verankerten rechtlichen Möglichkeiten.
(3) Mit der vollzogenen Änderung der Vornamen entsteht
ein Rechtsanspruch auf Änderung amtlicher Dokumente und qualifizierender
Zeugnisse, ebenso der Anspruch auf die dem Vornamen entsprechende Anrede.[14]
§ 9 Offenbarungsverbot
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des
Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen
die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen und das daraus abgeleitete
alte soziale Geschlecht ohne die Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart
oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des
öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse
glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern
und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet,
die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher
Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder,
die der Antragsteller nach Rechtskraft der Entscheidung nach § 6
angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des
Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft
der Entscheidung nach § 6 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller
die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach
§ 6 maßgebend waren. Bei Geburt eines leiblichen Kindes oder
der Annahme eines Kindes sind die Namen anzugeben, die zum Zeitpunkt der
Geburt oder Annahme Rechtskraft haben.
(4) Eltern und Kindern des Antragstellers können
auf Antrag in das Familienbuch bzw. die Geburtsurkunde die neuen Namen
des Antragstellers eintragen lassen.
§ 10 Aufhebung auf Antrag. [15]
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers
geändert worden sind, ist auf seinen schriftlichen Antrag aufzuheben,
wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht
als zugehörig empfindet.
1. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, das
für den ständigen Wohnsitz des Antragstellers zuständig
ist.
2. In den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und
3 dieses Gesetzes ist der Antrag beim Amtsgericht Schöneberg zu stellen.
3. Ein Antrag auf Rücknahme der Entscheidung kann
frühestens 12 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung gestellt werden.
In Härtefällen kann das Gericht eine kürzere Frist akzeptieren.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich
an, bzw. veranlasst in den Fällen nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und
3 die Anhörung bei einem deutschen Konsulat oder der deutschen Botschaft
und nimmt das Anhörungsprotokoll zu den Akten.
(3) In der Entscheidung ist auch anzugeben, dass der Antragsteller
künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung,
durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat.
Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern,
wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Antragstellers
erforderlich ist. Die Änderung der Geburtsurkunde erfolgt von Amtswegen.
§ 11 Ehe und/oder eingetragene Partnerschaft
(1) Eine eingetragene Partnerschaft oder eine bestehende
Ehe bleiben von einer Entscheidung nach § 6 dieses Gesetzes unberührt.
(2) In einer Heiratsurkunde, einem Ehevertrag oder einem
Partnerschaftsvertrag können die Vornamen nur geändert werden,
wenn beide Partner einen einvernehmlichen Antrag stellen. Zuständig
sind die gleichen Behörden, die für die Vornamensänderung
zuständig waren.
(3) Will eine Person, die ihre Vornamen durch dieses Gesetz
geändert hat, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen,
so ist dies, unabhängig vom rechtskräftigen Vornamen, nur in
der Form möglich, die sich aus dem Geschlechtseintrag der Geburtsurkunde
ergibt. Die rechtskräftigen Vornamen sind in den Beurkundungen entsprechend
zu verwenden.[16]
Dritter Abschnitt.
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
§ 12 Voraussetzungen.
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer
geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen,
sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und ihren
Vorstellungen entsprechend leben will, ist vom Gericht festzustellen,
dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn
sie
1. die Namensänderung vollzogen hat,
2. nicht verheiratet ist und keine eingetragene Partnerschaft
vorliegt oder
2.1 bei einer bestehenden Ehe den einvernehmlichen Antrag
auf Scheidung der Ehe beantragt oder einvernehmlich den Antrag auf Umschreibung
der Ehe als eingetragene Partnerschaft beantragt, oder
2.2 bei einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft
einvernehmlich beantragt diese aufzulösen oder einvernehmlich den
Antrag auf Umschreibung als Ehe beantragt,[17]
3. sich ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen
verändernden medizinischen Maßnahmen unterzogen hat, durch
die eine Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes
erreicht worden ist.[18]
(2) Einvernehmliche Anträge auf Scheidung, Auflösung
einer eingetragenen Partnerschaft oder Umschreibung einer Ehe oder eingetragenen
Partnerschaft werden im Verbundverfahren vom gleichen Gericht durchgeführt,
bei dem der Antrag auf Änderung des Personenstandes gestellt wird.
(3) Stellt bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
nur ein Beteiligter den Antrag auf Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft,
so gibt das Gericht das Verfahren an das Gericht ab, bei dem auch der
Antrag auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit geführt
wird. Das Gericht hört beide Parteien an und stellt, wenn keine Einvernehmlichkeit
erreicht werden kann, fest, dass die Ehe geschieden werden bzw. die eingetragene
Partnerschaft aufgelöst werden kann. In diesen Fällen ist die
Unzumutbarkeitsklausel in Anwendung zu bringen und auf die Wahrung von
Trennungsfristen zu verzichten. Die sonstigen Vorschriften für Scheidung
oder Auflösung einer Partnerschaft bleiben unberührt.
§ 13 Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren
(1) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat. In den Fällen
nach § 7 Abs. (1) Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist der Antrag beim
Amtsgericht Schöneberg zu stellen.
(2) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Verfahrensbeteiligte sind
1. der Antragsteller
2. ein Vertreter des öffentlichen Interesses.
Eine ausreichende Anzahl von Vertretern des öffentlichen
Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von den Landesregierungen
bestimmt.
(3) Das Gericht hört in einer gemeinsamen Anhörung
den Antragsteller und den Vertreter des öffentlichen Interesses persönlich
an. [19]
(4) Das Gericht darf dem Antrag nach § 12 nur statt
geben, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Satz 1 und 2 erfüllt
sind und die Voraussetzungen nach §12 Satz 3 dieses Gesetzes durch
medizinische Bescheinigungen nachgewiesen sind. [20]
(5) Gegen Entscheidungen nach § 13 steht den Verfahrensbeteiligten
die sofortige Beschwerde zu.
§ 14 Wirkungen der Entscheidung.
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der
Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten
nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt
ist.
(2) § 9 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Eltern
und Kindern des Antragstellers können auf Antrag in das Familienbuch,
bzw. die Geburtsurkunde die neuen Namen und Geschlechtszugehörigkeit
des Antragstellers eintragen lassen.
§ 15 Eltern-Kind-Verhältnis.
Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis
zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller
und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur,
soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden
sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser
Kinder.
§ 16 Renten und vergleichbare wiederkehrende
Leistungen.
Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt seine bei Rechtskraft
der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare
wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden
Leistung aus dem selben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf
das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den
Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung oder
Versorgung eines früheren Ehegatten werden durch die Entscheidung,
dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen
ist, nicht berührt.
Vierter Abschnitt
Änderung von Gesetzensich logischerweise ergebende Änderungen durch Eingriff
in andere bestehende Gesetze
wie z.B. PStG
§ 21 wegen 3. ”Geschlecht des Kindes”
wird ergänzt:
(2) Die Vorschriften des § 2 TrGG sind entsprechend
zu berücksichtigen.
(3) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen
und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Im Einzelnen muss noch genau überprüft werden,
ob außer dem Rechtspflegegesetz, dem Personenstandsgesetz, der Kostenordnung,
den Ausländer- und Asylrechten und den Vorschriften über Eherecht
und das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft weitere Gesetze
berührt sind und ergänzt oder geändert werden müssen.
Vielfach wird dies von den endgültigen Formulierungen des TrGG abhängen
und ist dann entsprechend zu bearbeiten.
Fünfter AbschnittÜbergangsvorschriften
Es ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass es bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes laufende Verfahren, die sich auf das TSG begründen,
geben wird, und ebenfalls Verfahren, die beantragt aber noch nicht eröffnet
sind, oder die sich bereits in Revision befinden. Daher müssen Vorschriften
erlassen werden, welche die Rechtsposition von Antragstellern nach TSG
nicht schlechter stellen, als wenn sie das Verfahren nach TrGG begonnen
hätten.
Projektgruppe ”Gesetz und Geschlecht”; überarbeiteter
Entwurf, nach Einbeziehung von Hinweisen durch
RA Maria Sabine Augstein
Prof. Dr. Med. Pfäfflin
RA Armand Mareschal
MdB Christina Schenk
Vertreter internationaler und nationale IS-Gruppen
und zusätzliche Recherchen von Helma Katrin Alter
Köln, 31. Oktober 2000
gez. Helma Katrin Alter
Bundesgeschäftsstelle der
dgti e.V.
[1] MR
(Anmerkungen, die mit MR gekennzeichnet sind, stammen von Michael
Reiter, Bremen, Vertreter der AGGPG.)
Die Formulierung des §1, 2. Satz ist
problematisch: der Terminus ‚Intersexualität‘ ist ein
medizinischer, jener des ‚Zwitters‘ aber ein juristischer.
‚Intersexualität‘ ist heute jedoch eine diffuse medizinische
Definition, vielmehr ein vages Sammelsurium aller bekannten geschlechtlichen
Normabweichungen. Zudem ist sie dem Gesetzgeber nicht bekannt.
Zwitter bedeutet etymologisch lediglich eine
Kombination aus männlichen und weiblichen Geschlechtsmerkmalen. Geschlechtsmerkmale
können sein: 1) genetisches oder chromosonales Geschlecht, 2) gonadales
Geschlecht, 3) fetales hormonelles Geschlecht, 4) inneres morphologisches
Geschlecht, 5) äußeres morphologisches Geschlecht, 6) hypothalaminisches
Geschlecht, 7) pubertäres hormonelles Geschlecht. (vgl. Garrels 1998:
1999) Lediglich das chromosonale Geschlecht als ‚gültig‘
zu betrachten, ist Willkür und dient lediglich der Reduktion einer
quantitativen Relevanz. Zudem sind die derzeit gültigen Aufteilungen
in sich falsch, da die Kriterien der Bezeichnung wechseln:
Fazit: Entweder es wird das Kriterium des
Chromosomensatzes zur Geschlechtsdefinition angesetzt, dann entfällt
5. dieser Aufzählung oder aber es wird eine Kombination aus obigen,
von John Money entwickelten Kriterien Pkt. 1)-7) angesetzt. Wir plädieren
für diese, dem Gesetzgeber sicher ebenfalls eingängigere und
zudem nicht mit einer core gender identity (maßgeblich für
Transidentität) kollidierenden Version.
Eine entsprechende Gesetzesformulierung ist
wichtig, um Schlupflöcher der Ärzte und Eltern zu schließen.
In Ergänzung des TrGG oder an anderer Stelle im Gesetzestext muss
daher auf die Gleichbedeutung der Begriffe ‚Zwitter‘ und ‚Intersex‘
hingewiesen werden.
Zwitter sind keine ‚Betroffenen‘,
sondern neben Frauen und Männern weitere, nicht seltene Optionen.
Wie viele Geschlechter nun wirklich existieren, weiß keine Mensch,
vermutlich um 4300. Die Genetikerin Anne Fausto-Sterling postulierte fünf
(Fausto-Sterling 1993). Weiterhin geht sie von rd. 2% der Bevölkerung
aus, die geschlechtlich nicht einwandfrei zuzuordnen sind. (Fausto-Sterling
2000: 52f und Blackless et al.: 151)
[2] Bis heute
ist es durchaus üblich, Intersexuellen jegliche Auskunft über
ihren Zustand zu verschweigen, und dies auch auf explizite Nachfragen.
Dies wird auch durch viele Äußerungen von Ärzten gestützt,
die argumentieren, dass es für "diese Menschen" eine zu große
Belastung sei, über ihren wahren Zustand Auskunft zu erhalten. Werden
dann Krankenakten angefordert, sind diese häufig "nicht mehr aufzufinden",
"durch einen Feuer- (oder Wasser-)Schaden zerstört worden", "routinemäßig
vernichtet worden" (in einem Falle einige Wochen nach Eingang der
Anfrage) oder "den Eltern übergeben worden". Diesem Unwesen muss,
auch durch die längere Aufbewahrungsfrist sowie die Verpflichtung,
eine Kopie der Akte an anderem Orte aufzubewahren, entgegengetreten werden.
[3] Unserer Ansicht nach
wäre auch ein explizites Verbot der Entfernung der Keimdrüsen
angebracht. Denn diese werden oftmals, vor allem, wenn sie dem zugewiesenen
Geschlecht nicht entsprechen, meist mit dem Argument, dass eine erhöhte
Gefahr von bösartigen Veränderungen besteht, entfernt. Bösartige
Veränderungen allerdings können festgestellt werden, einmal
entfernte Keimdrüsen können aber nicht mehr ersetzt werden.
Es ist allerdings generell zu überlegen,
ob diese sich auf medizinische Prozeduren beziehende Bestimmungen in anderen
Gesetzeswerken besser aufgehoben wären. Diese Bestimmungen sollten
dann aber gleichzeitig mit dem TrGG Gültigkeit erlangen.
[4] MR
Es macht keinen Sinn, Eltern oder Sorgeberechtigten eine Wahl zu lassen.
Selbstredend werden sie die Option einer Eintragung ‚intersexuell
/ zwittrig‘ nicht in Anspruch nehmen und anstatt auf eine operativ-hormonelle
Zuweisung des Kindes drängen (wie vice versa auch Ärzte, die
großen Einfluss auf Eltern ausüben können und auch keine
Scheu vor Ausübung haben). Gleichwohl wird mit neuer Fassung a) ein
weiteres Geschlecht zwingend vorgeschrieben, als sich auch b) der Gesetzgeber
gezwungen sieht, zur Entstigmatisierung Abhilfe zu schaffen, sich Psychologen
über eine intersexuelle core gender identity Gedanken machen müssen
als auch über kurz oder lange Diskussionen um Ehegesetze aufgrund
des biologischen Geschlechtes vorgezeichnet sind, wie sie jenen um die
sexuelle Identität noch verwehrt blieb. Die vormals vorgeschlagene
Option ‚keine Eintragung‘ verunmöglicht u.E. eine solche
politisch zu führende Diskussion. Gleichwohl werden in diesem Abschnitt
die Termini ‚intersexuell‘ und ‚zwittrig‘ zusammengefasst,
wie noch in §1 problematisiert.
[5] MR
Die Einwilligungsfähigkeit wird deutlich überschätzt.
Realiter werden Kinder in jeder Altersstufe, so durch Eltern und Ärzte
bei ihrer Geburt kein genitalverändernder Eingriff vorgenommen wurde,
permanent unter Druck gesetzt, sich doch jetzt endlich zu entscheiden,
und zwar für A oder B. Nicht selten wird diesem in der Pubertät
nachgegeben, obwohl eigentlich gegen den Willen des Kindes. Eine Einwilligungsfähigkeit
für jede Entscheidung, gleich ob personenstandsrechtlich oder medizinisch,
ist unterhalb der Volljährigkeit an sich fragwürdig. Abgemildert
wird dies m.E. durch den Passus ‚Glaubwürdigkeit‘ (d.h.
das Gericht hat zu prüfen, ob das Kind einen eigenen Willen verfolgt)
und jenen der Hinzuziehung einer volljährigen Person seines Vertrauens,
d.h. gerade nicht die Eltern oder Sorgeberechtigten. Ggf. muss in einem
eigenen Passus auf diesen Sachverhalt eingegangen werden (Zwangausübung
ist zu unterlassen etc.)
[6] Mit dieser
Formulierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass intersexuelle Kinder
oftmals in die zugewiesene Rolle gedrängt werden, und jegliche Äußerung,
die dieser Zuweisung wiederspricht, unterbunden wird. Daher sind zwar
vor allem zwei Phasen zu beobachten, in denen sich diese Menschen gegen
eine falsche Zuweisung wehren oder feststellen, dass "irgend etwas" nicht
stimmt, sie aber entsprechende Informationen weder haben noch erhalten;
dies sind die Pubertät, in der sich - oftmals durch massive hormonelle
Nachhilfe - die sekundären Geschlechtsmerkmale bilden, und zum anderen
die Phase der Ablösung aus dem Elternhaus, meistens Anfang 20. Aber
auch spätere Auseinandersetzungen mit diesem Problem sind, aufgrund
der oftmals massiven Gehirnwäsche durch Elternhaus und Ärzte,
nicht selten.
[7] In diesem
Zusammenhang wäre es unserer Meinung nach sinnvoll, wenn es bei den
Jugendämtern auch entsprechend geschulte Mitarbeiter gäbe, denn
ein normaler Mitarbeiter des Jugendamts dürfte durchaus Probleme
haben, sich in diese doch komplexe Materie gegebenenfalls schnell einzuarbeiten.
Dies gilt übrigens auch für die Arbeit mit jugendlichen Transgendern.
Zwar sind die Erfahrungen der letzen Jahre im Schnitt recht gut, aber
es gab einige sehr unerfreuliche Ausnahmen.
[8] Diese
Regelung ist dringend notwendig, denn bisher kam es durchaus vor, dass
Intersexuellen aufgrund ihrer Intersexualität eine Namensänderung
nach TSG verweigert wurde. Eine Änderung wegen Irrtums (§§
27, 47 PStG) aber hätte die Zwangsauflösung der Ehe nach sich
gezogen; was natürlich unzumutbar ist.
[9] MR
Generelle Anmerkung zum immer wieder vorzufindenden Passus ab §6
”dem anderen Geschlecht zugehörig”: auch Intersexen könnten
(theoretisch) transsexuell sein, wenn TS nicht eine ausschließlich
sozial produzierte Kategorie ist. Iatrogene Fehlzuweisungen als ursächlich
für eine erneute Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sind
als häufig vorkommend zu berücksichtigen. Es hat mit ”dem
anderen Geschlecht” grundsätzlich jedes andere Geschlecht,
möge es heißen wie es will, gemeint zu sein.
[10] Eine
sehr wichtige Änderungen gegenüber dem alten TSG wurde vorgenommen:
Die Formulierung seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht,
ihren Vorstellungen entsprechend zu leben hat in der Praxis für
massive Probleme gesorgt. Zum einen ist das Wort "Zwang" in der Psychologie
sehr eng definiert, und eigentlich haben nach dieser Definition nur sehr
wenige Transgender tatsächlich drei Jahre unter dem Zwang gestanden
- denn nach dieser Definition hätten sie weitestgehend auch so leben
müssen. Zum anderen werden auch oft "Beweise" für die Drei-Jahres-Frist
verlangt, beziehungsweise Gegenbeweise konstruiert (Eheschließung,
die weniger als drei Jahre zurückliegt usw.).
Uns ist aber auch die Problematik der Formulierung
ihren Vorstellungen entsprechend leben will klar, denn diese
impliziert einen freien Willen, sich so oder so zu entscheiden; aber eben
diese Freiheit haben Transgender nicht; die Wahl, welche die meisten Transgender
für sich sehen, ist die zwischen einem Geschlechtsrollenwechsel und
Selbstmord oder schwere Depressionen und andere psychische Störungen
oder Substanzabhängigkeiten und ähnliches.
[11] Als
Beispiel sei hier der Fall eines Kubaners angeführt: Ihm war es gelungen
zwei Auslandssemester in Spanien zu studieren. In dieser Zeit wurde er
sich seiner Lage als Transfrau bewusst und nahm Kontakt mit deutschen
Selbsthilfeeinrichtungen auf. Trotz seiner Beteuerungen, dass er als Transfrau
sein Studium in Kuba nicht abschließen könne und deshalb in
Deutschland bleiben will, drohte ihm die Abschiebung. Er tauchte unter
und geriet so in die Illegalität. Selbst Freunde von ihm verloren
jeden Kontakt.
[12] Die
Formulierung "glaubhaft machen" sollte allerdings nicht dazu führen,
dass die Entscheidung darüber der Willkür des Standesbeamten
unterliegt; erfahrungsgemäß werden dann äußerst
subjektive Maßstäbe angelegt. Das Attest muss ausreichend sein,
den Antrag glaubwürdig zu machen.
Das Attest selber wurde lediglich in den
Vorschlag eingebracht, um dem Vorbehalt der willkürlichen Antragsstellung
entgegenzutreten, denn letztendlich kann ohnehin niemand außer der
betreffenden Person diese Entscheidung treffen. Es dürfen auch auf
keinen Fall an die Atteste die selben Maßstäbe angelegt werden,
wie sie zur Zeit an die Gutachten angelegt werden; also weder die Beschränkung
auf bestimmte Ärzte noch weitergehende Erläuterungen dürfen
zur Bedingung gemacht werden für die Anerkennung des Attests.
[13] Eine
gleiche Regelung wäre auch wünschenswert für Namensänderungen,
die Cisgender (Nicht-Transgender) betreffen. Denn im Zuge unserer Arbeit
wurden uns auch dort Fälle bekannt, wo trotz nachvollziehbarer Begründungen
und dem Vorliegen teilweise mehrerer Atteste und Bescheinigungen eine
Vornamensänderung nicht gewährt wurde; angeblich wegen mangelndem
öffentlichen Interesse. Es erscheint uns aber - sowohl bei Transgendern
als auch bei Cisgendern - als eine seltsame Interpretation des öffentlichen
Interesses, dass aus bloßen Ordnungsgründen billigend schwere
psychische Belastungen Einzelner in Kauf genommen werden.
[14] Dieses
Recht musste und muss von Transgendern immer wieder vor Gericht erstritten
werden; es steht zu befürchten, wenn das TrGG in Kraft tritt, und
diese Bestimmung fehlt, die entsprechend für TSG-Fälle erstrittenen
Urteile als nichtig betrachtet werden und wieder in einer Welle von Prozessen
erstritten werden muss, was bereits weitgehend erstritten war.
[15] Diese
Verschärfung der gegenwärtigen Bestimmungen wird von uns ebenfalls
vorgeschlagen, um dem Vorbehalt der willkürlichen Antragsstellung
entgegenzutreten. Dennoch muss auch dieser Weg offen bleiben; die Gesamtzahl
dieser Fälle dürfte zwar sehr klein sein, dennoch wäre
es eine unzumutbare Härte, wenn diese Möglichkeit nicht bestünde.
[16] Bei
der Einführung des TSG, §7, Unwirksamkeit, ging der Gesetzgeber
von Folgendem aus:
In den in Absatz 1 angesprochenen Fällen
muss davon ausgegangen werden, dass die Person, deren Vornamen aufgrund
von § 1 geändert worden sind, sich wieder dem in ihrem Geburtseintrag
angegebenen Geschlecht zugehörig empfindet. Führt sie noch die
geänderten Vornamen, so soll die Entscheidung des Gerichts, durch
welche die Vornamen geändert worden sind, unwirksam werden mit der
Folge, dass diese Person wieder ihre früheren Vornamen führt.
(Bundesdrucksache 8/2947)
Diese Einschätzung ist unsinnig. Weder
der Wunsch nach der rechtlichen Absicherung einer Partnerschaft, noch
die Zeugung oder Geburt eines Kindes ändern etwas am Empfinden der
eigenen Identität.
Da also vornamensgeänderten Transgendern
nicht weiterhin die Eingehung einer rechtlich abgesicherten Partnerschaft
verweigert werden kann (erst recht nicht nach Einführung der Eingetragenen
Lebenspartnerschaft), ergeben sich zwei Möglichkeiten: Die Entscheidung,
ob eine Partnerschaft verschieden- oder gleichgeschlechtlich ist, kann
entweder am Vornamen oder am Personenstand festgemacht werden. Es ist
leicht einsichtig, warum juristisch gesehen die Entscheidung, dies am
Personenstand festzumachen, sinnvoller ist. Das Geschlechtsempfinden,
und damit in diesem Falle die Vornamen, heranzuziehen, wäre zwar
aus Sicht der Transgender (und ihrer Partner) vorzuziehen; hätte
aber zur Folge, dass zwei Menschen mit dem Geschlechtseintrag "männlich"
(oder "weiblich") eine Ehe, und zwei Menschen mit unterschiedlichen Geschlechtseinträgen
eine eingetragene Partnerschaft eingehen könnten. Wir gehen davon
aus, dass dies nicht durchzusetzen ist.
[17] Bestehende
Ehen oder Eingetragene Lebenspartnerschaften dürfen nicht der zusätzlichen
Belastung einer Scheidung oder Auflösung, lediglich mit dem Ziel,
nach der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit entsprechend
eine neue Partnerschaft oder Ehe mit dem selben Partner oder Partnerin
einzugehen, belastet werden. Es stünde zu befürchten, dass viele
Partnerschaften dies nicht überstehen werden; was dem Artikel 6 des
Grundgesetzes widersprechen würde; außerdem wäre dies
eine sinnlose Zeit- und Kostenverschwendung. Und es ist mit einer ganzen
Anzahl solcher Fälle zu rechnen, da zur Zeit viele Transgender auf
die Personenstandsänderung alleine wegen einer bestehenden Ehe verzichten.
[18] Hier
ist es wichtig, den Terminus "medizinische Maßnahmen" richtig zu
verstehen, nämlich als alle das äußere Erscheinungsbild
geschlechtsspezifisch verändernden Maßnahmen. Relevant kann
hier nicht der optische Eindruck sein, den man bei einem Blick zwischen
die Beine gewinnt, denn dort werden erwachsenen Menschen doch relativ
selten angeschaut. Und bei genitalangleichenden Operationen geht es alleine
um einen optischen Eindruck, denn eine Funktionalität ist nur eingeschränkt
möglich. Dazu kommt, dass die genitalangleichenden Operationen einfach
keine Vorschrift sein können, denn insbesondere bei Transmänner,
aber auch bei Transfrauen sind es Eingriffe, die wegen ihrer Schwere nun
wirklich der Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben müssen.
Auch welche Einzelmaßnahme oder Kombination
von medizinischen Möglichkeiten der Einzelne in Anspruch nimmt, muss
seiner eigenen Entscheidung überlassen bleiben. Diese Entscheidungen
beruhen sowohl auf den jeweiligen physischen Gegebenheiten, die eben bei
jedem anders sind, als auch den persönlichen Bedürfnissen. Sie
können nicht gesetzlich vorgeschrieben werden.
[19] Heute
ist es in den TSG-Verfahren fast immer so, dass der Vertreter der öffentlichen
Ordnung durch Abwesenheit glänzt. Zum einen entstehen dadurch sowohl
bei den Antragsstellern als auch bei einigen Richtern der Eindruck, dass
der Richter der Prozessgegner sei, durchaus mit dem entsprechenden Verhalten
einiger Richter, und zum anderen kommt es dadurch auch oft zu Verzögerungen
der Verfahren, da alle Nachfragen an und Einwendungen des Vertreters der
öffentlichen Ordnung schriftlich mit den entsprechenden Fristen abgehandelt
werden müssen.
[20] Auch
hier sollen die medizinischen Bescheinigungen lediglich bestätigen,
dass entsprechende Behandlungen durchgeführt wurden oder werden,
nicht jedoch, dass die Behandlungsergebnisse den Erwartungen des Arztes
entsprechen. Denn schon jetzt fühlen sich einige Ärzte berufen,
beispielsweise den Erfolg der Hormonbehandlung bei Transfrauen betreffs
des Brustwachstums zu kommentieren mit Bemerkungen wie "Das ist aber noch
nix, da muss noch mit Silikon nachgeholfen werden." Es ist nicht anzunehmen,
dass sie sich solche Bemerkungen auch gegenüber Cisfrauen erlauben;
es besteht mithin kein Grund, diese gegenüber Transfrauen ungefragt
zu machen.
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