Vorschlag -
Satzung des TMde - TransMen Deutschland e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "TMde - TransMen Deutschland e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist mildtätig im Sinne der Abgabenordnung für "steuerbegünstigte Zwecke".

Seine Aufgabenfelder betreffen vor allem Gesundheit und Soziales im Bereich Transidentität und Intersexualität für alle Menschen, deren Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde 'weiblich' lautet oder lautete, die sich jedoch mit diesem Wort falsch oder nicht ausreichend beschrieben fühlen.

Einnahmen aus Dienstleistungen des Vereins fließen den wohlfahrtspflegerischen Aufgaben zu. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die wohlfahrtspflegerischen Aufgaben des Vereins haben ihre Schwerpunkte in:

  • Informationsbeschaffung und Informationsbereitstellung zum Thema Transidentität und Intersexualität
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Sachinformationen und Aufklärung
  • Unterstützung bei der Gründung lokaler Gruppen als Arbeitsgemeinschaft oder Verein
  • Förderung der Zusammenarbeit der lokalen Gruppen
  • Durchführung von Zusammenkünften und Tagungen für den betroffenen Personenkreis und Interessierte

§ 3 Vereinsvermögen

Am Vereinsvermögen haben die Mitglieder keinen Anteil.

Im Fall der Auflösung des Vereins entscheidet die "dgti - Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V." (oder deren Rechtsnachfolger) über die Verwendung des Restvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

Gründungsmitglied kann jede rechtsfähige, natürliche Person werden, die sich zur aktiven Unterstützung der Ziele des TMde verpflichtet. Über weitere Einzelmitgliedschaften entscheidet die Mitgliedsversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Fördermitglied kann jede rechtsfähige, natürliche Person werden, die sich zur aktiven Unterstützung der Ziele des TMde verpflichtet. Fördermitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Sie haben jedoch jederzeit das Vorschlags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, die ordnungsgemäße Haushaltsführung zu überprüfen. Wenn von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, ist den Kassenprüfern und der nächsten Mitgliederversammlung ein Protokoll darüber vorzulegen.

Lokale Gruppen können eine Gruppenmitgliedschaft beantragen. Sie werden auf der Mitgliederversammlung durch Delegierte vertreten.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von Gruppen und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung muß von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

Die Aufnahmebestätigung erfolgt schriftlich. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Der Verein erhebt für jedes Mitglied und jede Gruppenmitgliedschaft einen jährlichen Mitgliedsbeitrag der von der Mitgliederversammlung beschlossen und angepaßt wird.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bzw. die Gruppenmitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß, Erlöschen der Rechtsfähigkeit oder Tod. Einzelheiten und Verfahren regelt die Geschäftsordnung. In allen Fällen enden damit die übernommenen Wahlämter.

Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres, wenn der Austritt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand bis zum 31.10. d. l. J. mitgeteilt wurde (es gilt der Poststempel der Absendung).

Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muß per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch.

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins, die in § 2 "Zweck des Vereins" festgeschrieben sind, in erheblichem Maß verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterläßt. Die Abmahnung muß unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise schriftlich per Einschreiben mit Rückschein durch den Vorstand erfolgen. Über einen Widerspruch, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang, entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

Über einen bevorstehenden Ausschluß ist das Mitglied unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise vom Vorstand schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu informieren. Über einen Widerspruch, der innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat, entscheidet die Mitgliederversammlung. Für einen Ausschluß durch die Mitgliederversammlung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Bis zum Entscheid kann der Vorstand die Mitgliedschaft als ruhend erklären. Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied sind bis zur Entscheidung alle Aktivitäten für und im Namen des Vereins verboten.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.

Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen für Briefwahl geschaffen sein. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:

Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer.

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlüsse zur Beitragsordnung
  • Satzungsänderungen
  • Beschluß über einen Vereinsausschluß, wenn Widerspruch eingelegt wurde
  • Beschluß zur Selbstauflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Eine Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.

Abstimmungen zur Satzungsänderung haben namentlich und schriftlich zu erfolgen. In allen Fällen muß Briefwahl möglich sein. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzendem
  • stellvertretendem Vorsitzenden
  • Schriftführer

Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter im Zusammenwirken mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Amtszeit endet jeweils am 30.09. des Jahres, in dem die Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen, jedoch nicht früher als 120 Tage vor Ablauf. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des Vorstandes zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt ein gewähltes Ersatzmitglied nach. Die Amtszeit von Ersatzmitgliedern endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.

Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen.

Er beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie muß im dritten Quartal des Jahres liegen. Die Einladung muß mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung, Änderungsanträge und Wahlvorschläge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

Bei anstehenden Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung müssen die Unterlagen für die Briefwahl spätestens drei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Der Einladung ist auch der Geschäftsbericht, der Finanzbericht und der Bericht der Kassenprüfer beizufügen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden wenn:

  • der Vorstand diese, unter genauer Angabe der Gründe, mit einfacher Mehrheit für erforderlich hält;
  • eine außerordentliche Wahl erforderlich wird;
  • eine Mitgliederversammlung von mindestens 25 % der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird

§9 Lokale Gruppen

Der TMde versteht sich als Dachverband für lokale Gruppen von Transmännern, die als Arbeitsgemeinschaften oder eigenständige Vereine bestehen.

Nur Gruppen, die als Gruppenmitglieder in den TMde aufgenommen werden, dürfen unter den Namen des TMde auftreten.

Diese Gruppen sollen als Namen oder Teil des Namens die Bezeichnung TM + Abkürzung für die Stadt/das Gebiet führen, in dem sie tätig sind.

Gruppen, die als Arbeitsgemeinschaft bestehen, entsenden zwei Delegierte zur Mitgliederversammlung. Gruppen, die als eingetragene Vereine existieren, entsenden pro 20 Mitglieder einen Delegierten, mindestens jedoch zwei. Die Namen der Delegierten und die Mitgliederliste müssen dem Vorstand rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Die Gruppen haben daher eine Mitgliederliste zu führen.

Besteht eine Gruppe aus weniger als fünf Mitgliedern, haben ihre Delegierten kein aktives Wahlrecht.

§ 10 Wahlen

Das aktive und passive Wahlrecht ist an die Mitgliedschaft gebunden.

Alle Wahlen haben in namentlicher, schriftlicher Form zu erfolgen. In allen Fällen muß Briefwahl möglich sein.

Für alle Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Vorschrift enthält.

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist nur gültig, wenn sich mindestens 2/3 der Mitglieder beteiligt haben. Dabei zählen auch die Stimmen der Briefwahl.

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfall seines Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an einen anderen Verein, eine Stiftung oder Forschungseinrichtung, die sich der Probleme von Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität und Intersexualität in besonderem Maße annimmt. Die Entscheidung trifft die "dgti - Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V." (bzw. deren Rechtsnachfolger).

§ 12 Inkrafttreten

Vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am ... beschlossen. Sie tritt somit in Kraft.

Köln, den

Für den Vorstand: ................................................. ........................................................

(Vorsitzender) (Schriftführer)


 

 
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